Für Wohngebäude, die für Wohnzwecke überlassen werden, kann ein Ökozuschlag iHv 15 % für Aufwendungen für thermisch energetische Sanierung oder Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zusätzlich berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Betroffen sind nur Aufwendungen die in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 anfallen. Sollte diese Maßnahmen der Hausherr durchführen, kann zusätzlich zu den getätigten Ausgaben ein 15 % Betrag steuerlich abgesetzt werden. Ebenso gilt für fertig gestellte Wohngebäude zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 der dreifache Abschreibungs-Prozentsatz (statt 1,5 % 4,5 %), sofern das Gebäude dem klimaaktiv Bronze Standard in der Version 2020 entspricht. Im Bereich Vermietung und Verpachtung ist eine beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre neu geschaffen worden, und zwar für Aufwendungen 2024, wenn eine Bundesförderung nach dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird oder zumindest die Kriterien für die Plausibilisierung der Förderung laut noch zu erlassender Verordnung eingehalten werden.
Tipp: Kontrollieren Sie, ob für Sie als Vermieter die erhöhten Abschreibmöglichkeiten für 2024 und 2025 zum Tragen kommen