Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges muss ein Sachbezug versteuert werden. Dieser Wert gilt auch für die Sozialversicherung als Bezugsanteil. Sollte das Fahrzeug gebraucht angeschafft werden, bestimmt sich der Sachbezug vom Neupreis des Fahrzeuges. Beim Gebrauchtfahrzeug ist für die Sachbezugsbewertung grundsätzlich der Listenpreis und die CO2 Emissionswertgrenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Die Preise für Sonderausstattungen (Extras) kann man weglassen. Alternativ dürfen die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte zum Zeitpunkt des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges angesetzt werden. Die Höhe des Sachbezugswertes berechnet sich von den tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und NoVA mit maximal 2%, das sind € 960,00 monatlich. Bei einem CO2 Emissionswert von nicht mehr als 124g/km beträgt der Sachbezug 1,5%, maximal € 720,00 für 2018.
Tipp: Lassen Sie sich bei gebrauchten Fahrzeugen den ursprünglichen Neuwert vom Händler bestätigen oder erbitten Sie eine Rechnungskopie des Neuwagenkaufs, sofern erhebliche Rabatte gewährt worden sind, da die Prüfer beim Neuwagenpreis/Listenpreis keinerlei Rabatte berücksichtigen.