Werbung kann strafrechtliche Folgen haben

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 24/2013

Unternehmen belohnen immer wieder Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere Geschäftsvermittler) mit Geschäftsreisen für erfolgreiches Tätigwerden. Wird der Kunde aufgrund des Erreichens eines Mindesteinkaufs als Bonus zu einer Reise eingeladen, ersetzt dies oft sogenannte Lieferantenboni.

Liegt kein Repräsentationscharakter vor weil der Einladende den Nachweis erbringt, dass es sich bei der Einladung zur Reise um Entgelt für eine vom Eingeladenen zu erbringende Gegenleistung darstellt, sind diese Ausgaben zur Gänze als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben absetzbar.

Der Einladende ist auf Aufforderung der Finanz verpflichtet den Eingeladenen namentlich zu nennen, kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird ihm die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben versagt. Für den Eingeladenen stellt die Reiseeinladung eine Gegenleistung dar und ist als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. 

Für den Geschäftspartner ergibt sich ebenso ein Problem. Falls er die Versteuerung der Einladung zur Reise unterlässt, begeht er damit in der Regel eine finanzstrafrechtlich zu ahndende Abgabenhinterziehung. 

Kommt es bereits im Vorfeld zwischen dem einladenden Unternehmen und dem Eingeladenen zur Absprache, dass der Finanzbehörde keine Daten übermittelt werden, stellt dies regelmäßig eine strafbare Tatbeteiligung an der Abgabenhinterziehung des Empfängers dar. 

Vorsicht ist geboten, wenn mit Einladungen zu Incentivereisen bestimmte Aufträge von Kunden damit "erkauft" werden sollen.

Die strafrechtliche Bestechung von Amtsträgern und Privatbestechung werden mit dem ab 1. Jänner in Kraft getretenen Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 erheblich verschärft.

Der Freiheitsstrafrahmen für Privatbestechung wurde auf bis zu fünf Jahre erhöht, wenn der zugewendete Vorteil über € 50.000 liegt. Seit 2012 kann bereits eine Anzeige eines Konkurrenten ein Strafverfahren in Gang bringen!

Tipp: Untersuchen Sie "Marketingmaßnahmen" vorab auf die oben dargestellten strafrechtlichen und steuerlichen Folgen hin. Klare Verhaltensanweisungen und Richtlinien für Mitarbeiter sowie eine ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation solcher Maßnahmen sowie die Überprüfung deren Einhaltung, helfen unangenehme Überraschungen zu vermeiden!