Weitere Covid-Maßnahmen wegen Lockdown

Kolumne Badener Zeitung Woche 02/2021

Ab 01.01.2021 können nur noch der Fixkostenzuschuss II oder der neu geschaffene Verlustersatz als Covid Maßnahme in Anspruch genommen werden. Der Verlustersatz kann bis zur Höhe von € 3 Mio beantragt werden. Zulässig sind Anträge für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 auch dann, wenn der Antragsteller Umsatzersatz in diesen Betrachtungszeiträumen, ganz oder nur teilweise, im November oder Dezember für die Schließungszeiten geltend macht. Dann wird der Verlustersatz anteilsmäßig verringert. Als maximaler Betrachtungszeitraum stehen für den Verlustersatz die zehn zusammenhängenden Zeiträume vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 als Ganzes zur Verfügung, oder nur ein aliquoter Zeitraum. Dieser muss zusammenhängend sein. Der Verlustersatz kann seit 16.12.2020 beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%. Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30.06.2021 zu beantragen. Der Antrag für die zweite Tranche kann frühestens ab 01.06.2021 bis spätestens 31.12.2021 eingebracht werden; dabei erfolgt die Endabrechnung. Der Verlustersatz wird so ermittelt, dass als Erträge die Umsätze gem. Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung zuzüglich der Bestandsveränderung, der aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge, mit Ausnahme von Anlagenverkäufen angesetzt werden. Davon sind sämtliche Betriebsausgaben, mit Ausnahme von außerplanmäßigen Abschreibungen und eben dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen. Der ermittelte Verlust wird um allfällige Ausschüttungen aus Gewinnen, Versicherungsleistungen oder Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Kurzarbeit, Epidemiegesetz oder sonstigen Covid 19 Leistungen gekürzt. Für die Beantragung der ersten Tranche ist die Höhe des Verlustes bestmöglich zu schätzen. Die Prognoserechnung ist in FinanzOnline darzustellen. Begünstigt sind auch Neugründer. Allerdings muss das neu gegründete Unternehmen zumindest vor dem 16.09.2020 bereits Umsätze erzielt haben.

 

TIPP: Führen Sie für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 eine Prognose Ihrer Einnahmen und Ausgaben durch und sollte sich daraus ein Verlust ergeben, ist dieser bis zu € 3 Mio. erstattungsfähig. Versäumen Sie daher nicht die Antragsfristen (Erste Tranche bis 30.06.2021). Der Antrag ist über FinOn einzubringen.