Weitere Corona Hilfsmaßnahmen - Fixkostenzuschuss II

Kolumne Badener Zeitung Woche 50/2020

Da Firmenweihnachtsfeiern heuer nicht in der üblichen Form stattfinden können, wurde beschlossen, dass Unternehmen für den Wegfall der Weihnachtsfeier Gutscheine an Mitarbeiter ausgeben können. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei, soweit der Wert der Gutscheine pro Mitarbeiter € 365,00 nicht überschreitet. Diese Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion hat keine Auswirkungen auf die weiteren € 186,00 mit denen jährlich die steuerliche Absetzbarkeit von Sachaufwendungen (Gutscheinen) pro Mitarbeiter beschränkt ist. Für diese € 186,00 pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit für das Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter genauso bestehen.

Der 5% Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie für den Publikations- und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen davon sind allerdings Zeitungen und andere periodische Druckschriften. Für diese gilt ab Jänner 2021 wieder 10% Umsatzsteuer.

Für Reparaturleistungen, z.B. im Zusammenhang mit Fahrrädern, Schuhen, Lederware, Kleidung und Haushaltswäsche gilt ab 01.01.2021 der ermäßige Umsatzsteuersatz von 10%. Voraussetzung dafür ist, dass der Entgeltanteil für die Arbeitsleistung höher ist als die dabei verwendeten Ersatzteile.

Seit 23.11.2020 kann der Fixkostenzuschuss II für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 bei der Cofag beantragt werden. Eine wesentliche Verbesserung beim Fixkostenzuschuss II ist, dass für kleine Unternehmer bis maximal € 120.000 Umsatz ein pauschaler Fixkostenzuschuss von 30% in Anspruch genommen werden kann. Zusätzlich dürfen beim Fixkostenzuschuss II die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor dem 16.09.2020 angeschafft wurden und die Leasingraten für Wirtschaftsgüter die im Eigentum des Leasinggebers stehen, geltend gemacht werden. Als maximaler Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II sind entweder die zehn zusammenhängenden Zeiträume von 16.09.2020 bis 30.06.2021 als Ganzes, oder zwei Blöcke mit zeitlicher Lücke möglich. Die Geltendmachung des Fixkostenzuschuss II begann am 23.11.2020 und gilt bis 01.07.2021. Für die weiterhin bis 06.01.2021 geschlossene Hotellerie und Gastronomie kann alternativ ein Umsatzersatz von 50% geltend gemacht werden.

 

 

TIPP: Beachten Sie die Möglichkeit der zusätzlichen steuerfreien Weihnachtsgutscheine an Mitarbeiter im Jahr 2020. Überprüfen Sie, ob der Fixkostenzuschuss II für Ihr Unternehmen in Frage kommt.