Ab 01.01.2016 wird die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen einer GmbH auf 27,5% erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, sollte sie noch heuer erfolgen um 2,5% Kapitalertragsteuer zu sparen.
Der Sachbezug wird ab 01.01.2016 verändert. Zu beachten ist die Sachbezugsfreiheit für Elektroautos.
Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie - insbesondere bei einem Liegenschaftswert über € 400.000 - werden empfindlich teurer. Ab 01.01.2016 gelten für Übertragungen in der Familie der neue gestaffelte Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden vor allem dann, wenn die potenziellen Übergeber schon zur 65+ Generation gehören. Um sicher zu gehen wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung sinnvoll.
Für Immobilienverkäufe steigt die Immobilienertragsteuer ab 01.01.2016 auf 30% (von 25%), bei Altvermögen (vor dem 1.4.2002 erworben) auf 4,2% (von 3,5%).
Achtung neue Selbständige - Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet: € 4.871,76 jährliche Einkünfte wenn im selben Jahr noch andere Einkünfte oder Leistungen aus Sozialversicherungen bezogen werden (z. B. Angestellte) bzw. € 6.453,36 jährliche Einkünfte wenn sonst keine Einkünfte im selben Jahr erzielt werden. Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen die Höhe der Einkünfte allerdings erst anhand des Einkommensteuerbescheides. D.h. die Überprüfung erfolgt frühestens im folgenden Jahr. Um einen Strafzuschlag von 9,3% zu vermeiden, ist daher notwendig, eine Überschreitungserklärung bei der SVA noch bis zum 31.12.2015 abzugeben, da ansonsten der Strafzuschlag zwingend festgesetzt wird. Zu den neuen Selbständigen zählen Personen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, aber für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft die Voraussetzung.
Tipp: Prüfen Sie daher, ob Sie noch Grundstücksübertragungen, Gewinnausschüttungen oder Meldungen an die SVA bis 31.12.2015 vorzunehmen haben um Zuschläge bzw. höhere Abgaben zu vermeiden.