Was gibt es 2013 Neues bei den Sachbezügen?

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 20/2013

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geld. Darüber hinaus kann ein Teil der Entlohnung in Form von Sachleistungen erfolgen, dieser geldwerte Vorteil ist in Geld umzurechnen und wird mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchswertes angesetzt.

Zur Ermittlung der wichtigsten geldwerten Vorteile gilt eine bundesweite Sachbezugsregelungenverordnung.

Ein Sachbezug ist anzusetzen

- bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung und

- bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.

Neuregelung ab 2013

Neuerungen gibt es für die Bewertung eines Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitgeberdarlehen seit Anfang 2013 und sind für alle Lohnzahlungen ab 01.01.2013 für Lohnsteuer und Sozialversicherung gültig.

Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, so bringt das für den Arbeitnehmer den Vorteil einer Zinsersparnis. Dieser geldwerte Vorteil der Zinsersparnis ist als Sachbezug anzusetzen.

Der für die Bewertung des Sachbezuges maßgebliche Prozentsatz ist für das Jahr 2013 2%. Der bisher geltende Freibetrag wurde nicht geändert.

Für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen bis € 7.300,00 ist, wie bisher, kein Sachbezug anzusetzen.

Änderung beim Sachbezug für Wohnraum

Mit Jahresanfang kam es auch bei Sachbezug für Wohnraum zu Änderungen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsplatznahe Unterkünfte verbilligt oder kostenlos zur Verfügung, gilt: Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei bis zu 30 m2 große Unterkünfte. Für Unterkünfte die größer als 30 m2 sind, ist ein Sachbezug anzusetzen. Bei einer maximalen Größe von 40 m2 darf ein Abschlag von 35% berücksichtigt werden.

Voraussetzung für diese Neuregelung ist die Zurverfügungstellung der Unterkunft vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate. Der Arbeitgeber muss zusätzlich aufgrund des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer rasch zur Verfügung steht. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Wohnraum nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.

 

Tipp: Überprüfen Sie in Ihrer Lohnverrechnung, ob einerseits die Neuregelung bezüglich Gehaltsvorschüsse, Arbeitgeberdarlehen oder andererseits die Neuregelung vom Sachbezug bei Ihren Dienstnehmern zur Anwendung kommt, um Fehler in der Lohnverrechnung zu vermeiden.