Wann wird der Ferienjob zur „Steuerfalle"?

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 28/2013

Wer den Sommer nutzt, um mit einem Ferienjob sein Konto aufzubessern, sollte auch die steuerlichen Regelungen kennen. Bemessen wird die Einkommensteuer nach dem jährlichen Einkommen. Für Ferialpraktikanten, die nur im Sommer arbeiten, bedeutet das, dass sie in der Regel keine Einkommensteuer zahlen müssen, vorausgesetzt das jährliche zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten (Pendlerpauschale), Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist nicht höher als EUR 11.000,00.

Ferialpraktikanten sollten nach Ablauf des Jahres unbedingt beim Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das gesamte Jahr und die Einrechnung der sogenannten Negativsteuer (besondere Begünstigung bei geringem Einkommen) kommt es meist zur Gutschrift der in den wenigen Arbeitsmonaten „zuviel" entrichteten Lohnsteuer. Selbstständige Werkvertragsstudenten, die einen steuerpflichtigen Gewinn über EUR 11.000,00 ausweisen, müssen im Folgejahr den Gang zu ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt machen und eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Und ist die Familienbeihilfe durch den Ferialjob gefährdet?

Der Bezug der Familienbeihilfe ist gewährleistet, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Schülers oder Studenten EUR 10.000,00 nicht überschreitet. Aufgrund der Steuerbefreiung für das 13. und 14. Monatsgehalt dürfen Schüler und Studenten sogar EUR 12.000,00 pro Jahr verdienen, ohne die Familienbeihilfe damit zu gefährden. Übrigens: Wer jünger als 18 Jahre ist, darf überhaupt ganzjährig unbegrenzt dazuverdienen, endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen) sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen oder auch Stipendien zählen bei der Ermittlung der relevanten Einkommensgrenze nicht mit.

TIPP:
1) Beachten Sie die Grenze für die Familienbeihilfe für Schüler und Studenten über 18 Jahren von EUR 10.000,00 bzw. die steuerpflichtigen Grenzen von EUR 11.000,00 p.a.
2) Nicht vergessen: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr nach dem Ferialpraktikum - sofern dieses im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wurde.