Vorsteuerabzug für Photovoltaik möglich

Kolumne Badener Zeitung Woche 18/2022

 

Wer auf dem Dach Strom produziert, muss diesen, zumindest teilweise, ins Netz einspeisen. Daraus resultieren steuerliche Vorgänge, die zu berücksichtigen sind. Die Erlöse aus der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Jeder Selbständige hat jeden Euro den er zusätzlich verdient im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Kehrseite dieser steuerpflichtigen Einnahmen ist, dass die dafür getätigten Aufwendungen gegengerechnet werden können. Im Falle einer Photovoltaikanlage wären das die Anschaffungs- und Errichtungskosten, die über 20 Jahre verteilt, abgesetzt werden können. Die Photovoltaikanlage gilt nicht vorweg als Liebhaberei, sondern als Gewerbebetrieb. Sollte die Photovoltaikanlage allerdings langfristig keinen Überschuss erzielen, dann entsteht trotzdem Liebhaberei und sind sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ansonsten kommen die Einnahmen, verringert um ein Zwanzigstel der Anschaffungskosten, in die jährliche Einkommensteuererklärung. Umsatzsteuerlich ist generell die Umsatzsteuerpflicht ab dem ersten eingenommenen Euro gegeben und zwar mit dem Normalsteuersatz von 20%. Kleinunternehmer, das sind solche mit Umsätzen nicht über 35.000,00 Euro pro Jahr, sind generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit, können umgekehrt aber keine Vorsteuern geltend machen. Zuständig für die Abfuhr der Umsatzsteuer ist ausnahmsweise nicht der Lieferant des Photovoltaikstroms, sondern das Energieunternehmen an den er liefert (Reverse Charge System), vorausgesetzt natürlich, dass dieses Unternehmen von der USt-Pflicht seines Vertragspartners weiß. Sollten Sie also auf die Umsatzsteuerpflicht optieren und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, oder sowieso aufgrund ihrer sonstigen selbständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein, haben Sie auch den Vorteil, sich die Vorsteuern im Rahmen der Anschaffung der Photovoltaikanlage zurückzuholen. Zu berücksichtigen ist, dass der privat erzeugte Strom und damit der Großteil der Erzeugung im eigenen Haushalt verbraucht wird und nur der Überschuss ins öffentliche Netz fließt. Daraus resultiert ertragsteuerlich, dass die Abschreibung nur für jenen Anteilangesetzt werden darf, der dem produzierten Strom entspricht, der ins Netz eingespeist wird (Aufteilung nach der Menge). Auf diesen Anteil reduziert sich auch der Vorsteuerabzug, denn der Eigenverbrauch muss nämlich auf Selbstkostenbasis mit USt belastet und diese gemäß einer eigenen USt-Erklärung ans Finanzamt überwiesen werden. Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn zumindest 10% vom jährlich gesamt erzielten Strom an das Energieversorgungsunternehmen verkauft werden.

 

TIPP: Beachten Sie wenn Sie einkommensteuerpflichtiger Unternehmer oder Vermieter sind, dass Sie ab dem ersten Euro Überschusseinspeisung steuerpflichtig sind und daher sowohl die aliquote Abschreibung der Anschaffungskosten als auch eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht zu beachten haben.