Vorsicht Umsatzsteuerkarussellbetrug mit drohendem Verlust des Vorsteuerabzugs!

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 32/2013

Ein Umsatzsteuerkarussell liegt vor wenn mehrere Vorsteuerbeträge geltend machen und ein oder mehrere Unternehmer in diesem Karussell die Umsatzsteuer nicht abführen.

Erstmals hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in einem Fall eines Unternehmers (Handel mit Computerteilen) entschieden, dass in gewissen Branchen eine erhöhte Sorgfaltsplicht besteht. Diese sind: Handel mit Kfz, Mobiltelefonen, Computerteilen bzw. Schrotthandel. Von Marktteilnehmern dieser Branchen dürfe eine besondere Sensibilität bezüglich ungewöhnlicher Geschäfte erwartet werden. 

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde dem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt, da dieser bei sorgfältiger Vorgangsweise den Umsatzsteuerbetrug hätte erkennen können bzw. davon wissen müssen. Sein nicht mehr existenter Lieferant hat den Bruttobetrag inkassiert und die Umsatzsteuer nicht abgeführt.

Im Fall des geprüften Unternehmers genügte nicht bei neuen Geschäftsbeziehungen lediglich Firmenbuchdaten und UID-Nummern des jeweiligen Kunden und Lieferanten abzufragen.

Nachdem das Unternehmen in einer der genannten Branchen tätig war, vertritt der UFS die Meinung, dass über die genannten Prüfungsschritte hinaus weiterführende Überprüfungen stattfinden müssen, die zu einem "Erkennen-Können" bzw. "Wissen-Müssen" zwangsläufig geführt hätten. Maßgeblich für eine sorgfältige Untersuchung speziell bei neu angebahnten Geschäften sind folgende überprüfungsbedürftige Umstände:

• fix genannte Abnehmer der Ware,

• marktunüblich niedrige Bezugspreise,

• Mehrfachumlauf von Waren,

• keine Vertriebsstrukturen beim Lieferanten,

• keine Reklamationen trotz hoher Stückzahlen,

• nicht zusammenpassende Chronologie der Warenbewegung,

• personelle Verflechtungen zwischen den handelnden Personen

TIPP: Um sicher zu gehen nicht dem gleichen Irrtum aufzuliegen wie der geprüfte Unternehmer prüfen Sie darüber hinaus folgende Punkte:
a) Wird das Unternehmen an der Adresse tätig, die auf dem Briefpapier angegeben ist?
b) Ist in den Lieferscheinen genau die Ware aufgeführt die geliefert wurde?
c) Zur Sicherheit vor Überweisung der Eingangsrechnungen des Lieferanten vom Finanzamt des Lieferanten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen.
d) Verfügen die handelnden Personen über die nötige Vollmacht der Firmeneigentümer oder Geschäftsführer, die Aktivitäten und Handlungen setzen zu dürfen.
e) Sind die handelnden Personen branchenfremd oder branchenunbekannt?.
f) Resultieren aus diesen Geschäftsverbindungen rasch anwachsende Umsätze?