Vorsicht bei Umwidmung eines Grundstückes von Grünland auf Bauland!

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 44/2014

Verkauft man ein Grundstück das man vor dem 31.03.2002 erworben hat - sogenanntes Altvermögen - gilt der Grundsatz, dass der beim Verkauf erzielte Erlös mit einem pauschalen Steuersatz von 3,5% Immobilienertragsteuer besteuert wird. Wurde das Grundstück jedoch ab 01.01.1988 erstmals zu Bauland umgewidmet (Umwidmung von Grünland auf Bauland) und hat man es bei der Umwidmung schon besessen oder danach geerbt oder geschenkt erhalten, geht der Fiskus von einem höheren Gewinn aus. Die Steuerlast steigt dann sprunghaft von 3,5% auf 15% des Verkaufserlöses. Verkauft man allerdings ein Grundstück im Grünland und wird dieses nachher umgewidmet, kann eine Steuernachzahlung fällig werden. Insbesondere durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wird eine bis dato im Gesetz befindliche Bestimmung weiter präzisiert. Bisher war im Gesetz verankert, dass der höhere Steuersatz dann gilt, wenn eine nach dem Verkauf erfolgte, spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung gestanden ist. Jetzt wird der Gesetzestext so abgewandelt und wirkt somit auch auf laufende Verfahren, dass, wenn eine Kaufpreiserhöhung aufgrund einer nachfolgenden Umwidmung wirksam wird und diese Umwidmung in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung steht, auch rückwirkend der höhere Steuersatz von 15% zur Anwendung kommt. Die neue Bestimmung ermöglicht es dem Finanzamt, rückwirkend Steuerbescheide bzw. schon erfolgte Berechnungen wieder aufzurollen.

 

Tipp: Gab es beim Verkauf eine Umwidmungszusage und konnte man deshalb teurer verkaufen oder hat man mit dem Käufer eine Nachzahlung für den Fall der Umwidmung vereinbart (sogenannte Nachbesserung), muss man mit einer Nachversteuerung rechnen. Für Nachbesserungsbeträge werden daher die vollen 15% vorgeschrieben. Das ergibt sich aus dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014.