Verlustrücktrag – Steuerreduktion für 2019

Kolumne Badener Zeitung Woche 42/2020

Verluste aus 2020 können mit Gewinnen aus 2018 und 2019 gegengerechnet werden. Diese auf das Jahr 2020 beschränkte Maßnahme soll Unternehmen die Möglichkeit geben, ihren Covid-19 Verlust sofort steuerlich zu verwerten, anstatt in den Folgejahren im Wege des üblichen Verlustvortrages. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hat man ein Wahlrecht, ob die Veranlagung 2020 oder 2021 rückgetragen wird. Im ersten Schritt können die Verluste 2020 mit den positiven Einkünften aus 2019 verrechnet werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann man im zweiten Schritt auch mit 2018 verrechnen, wobei maximal ein Verlust von € 5 Mio rückgetragen werden kann. Beachten Sie, dass Sie schon bei der Steuererklärung 2019 eine Covid-19 Rücklage bilden dürfen. Ohne weiteren Nachweis dürfen bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages ihrer betrieblichen Einkünfte geltend gemacht werden und zwar dann, wenn die Einkommensteuervorauszahlungen 2020 auf 0 festgesetzt wurden, oder bei einer Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer zur Festsetzung gelangt ist. Darüber hinaus können bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages ihrer betrieblichen Einkünfte 2019 als Rücklage geltend gemacht werden, sofern ein voraussichtlich negativer Gesamtbetrag ihrer betrieblichen Einkünfte 2020 in dieser Höhe glaubhaft gemacht wird. Die Bildung der Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann seit 21.09.2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Selbst wenn Sie schon ihren Steuerbescheid 2019 erhalten haben, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis und kann somit der Steuerbescheid 2019 wiederaufgenommen werden und ihre Steuer unter Berücksichtigung der Rücklage neuerlich festgesetzt werden. Sollten Sie noch keinen Steuerbescheid 2019 vorliegen haben, besteht die Möglichkeit, ihre Vorauszahlungen die Sie 2019 gezahlt haben, unter Berücksichtigung der zu beantragenden Rücklage in Form von entweder 30% oder 60% nachträglich in Form eines Antrages herabsetzen zu lassen.

 

TIPP:

Beachten Sie bei Erstellung Ihrer Steuererklärungen 2019 die Möglichkeit der Rücklagenbildung entweder bis zu 30%, sofern Sie Ihre Einkommensteuervorauszahlung 2020 auf 0 oder die Körperschaftsteuervorauszahlung auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt hatten, oder sogar bis zu 60%, sofern Sie negative Einkünfte für 2020 in dieser Höhe glaubhaft machen können. Überdies besteht die Möglichkeit, sofern Sie für 2019 noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer nachträglich jetzt noch im Hinblick auf die geltend zu machende Rücklage, vornehmen zu lassen.