Vereinfachung bei Essensgutscheinen

Kolumne Badener Zeitung Woche 34/2020

Seit 01.07.2020 sind die steuerfreien Essensgutscheine erhöht worden und überdies hat das Finanzamt seine Rechtsansicht zur Ausgabe der Essensgutscheine vereinfacht. Der Steuerfreibetrag ist € 8,00 pro Arbeitstag, wenn der Gutschein am Arbeitsplatz oder einer Gaststätte für Konsumation eingelöst werden kann. Berechtigen Gutscheine auch zum Bezahlen von Lebensmitteln, sind sie nur bis zu € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Für die Arbeitnehmer hat sich vereinfacht, dass die Gutscheine nun auch gesammelt ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag, somit auch am Wochenende, eingelöst werden können. Zu beachten ist weiterhin das Höchstausmaß an Gutscheinen für den Arbeitnehmer. Gutscheine dürfen nämlich nur für Arbeitstage ausgegeben werden. Somit steht laut Lohnsteuerrichtlinien pro Arbeitnehmer eine Gutscheinausgabe für maximal 220 Tage pro Jahr zur Verfügung. Daraus folgt, dass für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage keine Gutscheine ausgegeben werden dürfen. Daher ist zu beachten und beim Lohnsteuerkonto des jeweiligen Arbeitnehmers zu vermerken, dass die ausgegebenen Gutscheine nicht höher als die von ihm geleisteten Arbeitstage pro Jahr sind. Im Hinblick auf die Digitalisierung können auch auf einer Chipkarte die digitalen Essensbons mittels Prepaid Card oder App-Lösung ausgegeben werden. Wesentlich ist, dass die Ausgabe der Essensgutscheine bis € 8,00 pro Arbeitstag bzw. Lebensmittelgutscheine bis € 2,00 pro Arbeitstag eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers darstellen und nicht aufgrund eines Kollektivvertrages oder Arbeitsvertrages anstatt eines Entgeltes ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass für den Arbeitnehmer nur Essensgutscheine und nicht Barzahlungen steuerfrei sind. Sollten mehr als € 8,00 oder € 2,00 pro Tag an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangen, dann ist der übersteigende Betrag als Sachbezug steuerpflichtiger Lohn und als solcher zu erfassen.

 

Tipp: Beachten Sie, dass die steuerfreien Essensgutscheine mit € 8,00 bzw. Lebensmittelgutscheine mit € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei sind und nur für reine Arbeitstage, daher maximal 220 Tage pro Jahr, ausgegeben werden dürfen. Als Neuerung ist zu begrüßen, dass die Mitarbeiter die Gutscheine sammeln und einmal pro Woche, auch an arbeitsfreien Tagen, einlösen dürfen.