Umsatzsteuerliche Voraussetzungen für Kleinunternehmer – Neue Grenze seit 01.01.2020

Kolumne Badener Zeitung Woche 10/2020

Für Kleinunternehmer gilt, dass bestimmte steuerfreie Umsätze nicht in die Kleinunternehmergrenze von € 35.000 netto (neue Grenze seit 01.01.2020) eingerechnet werden. Dadurch besteht eine Erleichterung für jene Unternehmer, die neben einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Insbesondere bei Ärzten führt dies etwa zur Umsatzsteuerfreiheit auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis zu € 35.000, da Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten und aus Hilfsgeschäften die € 35.000 Grenze nicht beeinflussen. Diese Ausnahme gilt nicht nur für Ärzte sondern auch für Zahntechniker, für Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder und Privatlehrer an Schulen die öffentlich sind bzw. mit öffentlichen Schulen vergleichbar sind. Mitumfasst sind noch einige andere unecht befreite Leistungen. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, d.h. in Österreich betreibt.

                                                                                                                                          

TIPP: Beachten Sie, dass neben Ihrer umsatzsteuerbefreiten Haupttätigkeit, z. B. als Arzt, die nichtärztlichen Tätigkeiten maximal € 35.000 umfassen dürfen, um zusätzlich in den Genuss der Kleinunternehmergrenze von € 35.000 zu gelangen. Sollten Sie aber zusätzlich zu Ihrer ärztlichen Tätigkeit ein Haus oder eine Wohnung vermieten, sind die Vermietungsumsätze in die Kleinunternehmergrenze von € 35.000 mit einzubeziehen. Wenn Sie insgesamt, mit den nichtärztlichen Tätigkeiten inklusive Vermietung von Wohnung bzw. Haus die € 35.000 überschreiten, entsteht für beide Umsätze Umsatzsteuerpflicht.