Wenn Sie Kleinunternehmer sind und deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sollten Sie darauf achten, dass Sie die maßgebliche neue Umsatzgrenze von 55.000 € nicht überschreiten. Sollten Sie den Schwellenwert von 55.000 € überscheiten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt, d. h. ab dem Folgemonat nicht mehr anwendbar. Als Toleranzgrenze gilt das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 %, dann kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, d. h. somit bis 60.500 €. Wenn daher nur eine Überschreitung von max. 10 % stattgefunden hat, ist der Kleinunternehmerstatus erst mit Beginn des Folgejahres verloren und beginnt mit dem Folgejahr die normale Umsatzsteuerpflicht. Bei der Kleinunternehmerregelung ist zu beachten, dass bestimmte steuerfreie Umsätze nicht in die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € eingerechnet werden. Dadurch kommt es zu einer Erleichterung für jene Unternehmen, die neben einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Insbesondere bei Ärzten führt dies etwa zu Umsatzsteuerfreiheit, auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis zu 55.000 €, da Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten und aus Hilfsgeschäften die 55.000 € Grenze nicht beeinflussen. Diese Ausnahme gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Zahntechniker, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder und Privatlehrer an Schulen die öffentlich sind, bzw. mit öffentlichen Schulen vergleichbar sind. Mitumfasst sind noch einige andere unecht befreite Leistungen.
Tipp: Beachten Sie, dass neben der umsatzsteuerbefreiten Haupttätigkeit, z.B. als Arzt, die nichtärztlichen Tätigkeiten maximal 55.000 € umfassen dürfen, um zusätzlich in den Genuss der Kleinunternehmergrenze von 55.000 € zu gelangen. Sollten Sie aber zusätzlich zu Ihrer ärztlichen Tätigkeit ein Haus oder eine Wohnung vermieten, sind die Vermietungsumsätze in die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € miteinzubeziehen. Wenn Sie insgesamt bei den nichtärztlichen Tätigkeiten inklusive Vermietung von Wohnung bzw. Haus die 55.000 € überschreiten, entsteht für beide Umsätze Umsatzsteuerpflicht.