Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 52/2019

Um ab 1.1.2020 die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Verkäufer, sofern er selbst die Ware befördert oder versendet, muss hierfür im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweis gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand der sogenannten „Gruppe A“, wie z. B. CRM-Frachtbrief, Konossement, Luftfracht-Rechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände. Andererseits werden Nachweise der Gruppe B angeführt wie z. B. Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle wie von einem Notar oder Quittungen eines Lagerinhabers. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der Gruppe A oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen. Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie selbst in den anderen Mitgliedstaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden.

Die Zusammenfassende Meldung ist ab 1.1.2020 bedeutender, da sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbers als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung sind.

Das Reihengeschäft war bisher in Österreich so geregelt, dass der erste Lieferant bei der Lieferung an den Abnehmer eine bewegte Lieferung an den Zwischenhändler vornimmt und dann der Zwischenhändler eine ruhende Lieferung an den Abnehmer vornimmt. Dies kann unter Zugrundelegung einer UID-Nummer aus dem ersten Mitgliedsstaat vom Zwischenhändler verhindert werden. Dadurch erreicht der Zwischenhändler, dass der erste Umsatz ein Inlandsgeschäft ist und erst der Umsatz des Zwischenhändlers die innergemeinschaftliche Lieferung darstellt. Weitere Vereinfachungen betreffen Konsignationslager.

Per 1.1.2020 wird die Kleinunternehmergrenze von € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Außerdem wird für elektronische Druckwerke (elektronische Zeitungen, Bücher) die Umsatzsteuer von 20% auf 10% gesenkt.

 

TIPP: Beachten Sie die neuen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen um die Steuerfreiheit des Exportes in die EU weiterhin zu gewährleisten bzw. nicht zu gefährden.