Die Umsatzsteuer steigt im Zuge der Gegenfinanzierung der Steuerreform 2016 mit 01.01.2016 z. B. für: lebende Tiere, Blumen, Zwiebeln, Brennholz, Düngemittel, Kunstgegenstände, Briefmarken, Antiquitäten, die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke, Umsätze aus der Tätigkeit der Künstler, Theater- und Musikaufführungen, Museum, Zirkusvorführungen und Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen und auch Abhofverkauf von Wein auf 13%. Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen wird die Umsatzsteuer erst mit 01.04.2016 auf 13% angehoben. Ein ortsübliches Frühstück ist von der Erhöhung ausgenommen und bleibt mit 10% besteuert. Wurde für eine Buchung eine Anzahlung vor dem 01.09.2015 vorgenommen, ist bis 31.12.2017 noch der alte Steuersatz von 10% gültig. Beinhaltet eine Pauschale sowohl Frühstück als auch Halbpension, ist eine Aufteilung in 10% und 13% vorzunehmen. Als Vereinfachung ist zu begrüßen, dass für Istbesteuerer (in erster Linie Vermieter) bei Überrechnung der Umsatzsteuer nicht bis zum Zahlungszeitpunkt gewartet werden muss, sondern für diesen Fall die Sollgrundsätze gelten. D.h., dass bei Berechnung der Umsatzsteuer von Finanzamt zu Finanzamt dem Bezieher der Leistung der Vorsteuerabzug bereits bei Rechnungslegung zusteht.
Ein weiterer positiver Effekt der Steuerreform ist der Vorsteuerabzug für Zero-Emission-Autos. Für diese PKW mit Elektromotor oder Wasserstoffmotor ist, sofern die Anschaffungskosten nicht über € 48.000 brutto betragen, der volle Vorsteuerabzug zuzugestehen. Sollte das Fahrzeug mehr als € 48.000 brutto kosten, ist bis zum Betrag von € 96.000 brutto ein aliquoter Vorsteuerabzug möglich., wenn der PKW überwiegend beruflich eingesetzt wird. Ein allfälliger Differenzvorsteuerabzug zwischen Anschaffungskosten von € 48.000 und € 96.000 ist im Wege des Eigenverbrauches aliquot rückzuführen. Für Hybridfahrzeuge, das sind Fahrzeuge die sowohl einen Elektromotor als auch einen Verbrennungsmotor haben, steht weiterhin kein Vorsteuerabzug zu.
Tipp: Überprüfen Sie, ob Sie in Ihrem Unternehmen als betriebliches Fahrzeug zumindest ein Elektrofahrzeug in Betrieb nehmen wollen, da dafür der Vorsteuerabzug zusteht. Berücksichtigen Sie diesen Ökoaspekt insbesondere dann, wenn Sie täglich nicht mehr als 100km zurücklegen.