Totalschaden Privat PKW - Werbungskosten

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 14/2019

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem PKW Verkehrsunfall auf dem Nachhauseweg von der Arbeitsstätte als Werbungskosten anzuerkennen sind. Aufgrund einer Entscheidung des BFG erzielte eine Buchhalterin Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Sie machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2012 im Zusammenhang mit einem Autounfall entstandene Kosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Unfall hat sich auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrem Wohnort ereignet. Das Finanzamt hatte ursprünglich den steuerlichen Abzug versagt, da es sich um keine angeordnete Dienstreise handelt und somit der Zusammenhang mit einer Dienstreise fehlte. Die Beschwerdeführerin hat ihre Angelegenheit an das BFG herangetragen. Aufgrund des Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls am Arbeitsplatz tätig war und unmittelbar anschließend auf dem direkten Nachhauseweg in einen Auffahrunfall verwickelt worden ist. Aufgrund des Unfallberichtes war glaubhaft nachvollziehbar, dass der Unfall unmittelbar nach ihrer Arbeit passiert ist. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können Werbungskosten darstellen, insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Kosten für einen Verkehrsunfall können neben den Pauschalbeträgen (Verkehrsabsetzbetrag etc.) abgesetzt werden, weil die Pauschalbeträge nur die typischerweise anfallenden Kosten abdecken. Abzustellen ist nur auf den Anlass der Fahrt auf der der Schaden entstanden ist. Ereignet sich der Verkehrsunfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ist auch kein Privatanteil auszuscheiden und daher wurde der Beschwerde der Arbeitnehmerin stattgegeben.

 

TIPP:  Sollten Sie auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, sind die Reparaturkosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig und ist auch kein Privatanteil auszuscheiden. Das ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes.