Teuerungsprämie bis 31.12.2022 nützen

Kolumne Badener Zeitung Woche 42/2022

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern durch eine steuerschonende Möglichkeit gegen die Teuerung Abhilfe schaffen. Die sogenannte Teuerungsprämie kann heuer und im kommenden Jahr zusätzlich zu den laufenden Bezügen in Höhe von bis zu 3.000 € abgabenbegünstigt an Dienstnehmer ausbezahlt werden. Begünstigt heißt, dass keine Steuern und Abgaben anfallen, auch keine Sozialversicherungsbeiträge und keine weiteren Lohnnebenkosten. Konkret können den Beschäftigten jeweils 2.000 € auf Basis von Einzelprämien gewährt werden. Weitere 1.000 € pro Jahr sind nur dann begünstigt, wenn es eine lohngestaltende Vorschrift gibt. Laut Finanzministerium genügt eine innerbetriebliche Richtlinie, eine Betriebsvereinbarung oder der Kollektivvertrag. Als innerbetriebliche Richtlinie gilt eine schriftliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern. Wichtig ist, dass die Teuerungsprämie nicht eine dauerhafte Lohnerhöhung darstellt oder anstatt einer anderen bisher gewährten Prämie bezahlt wird. Nur dann ist die zusätzliche Abgeltung der Teuerungsprämie begünstigt. Nach derzeitigem Stand gibt es die Steuerbegünstigung nur 2022 und 2023. Damit die Abgabenbefreiung noch für heuer in Anspruch genommen werden kann, muss die Prämie auch heuer ausbezahlt werden. Es gibt keine Möglichkeit, das etwa im Jänner noch rückwirkend zu tun. Am 32. Dezember ist es dafür zu spät. Bei den ersten 2.000 € steht es den Arbeitgebern grundsätzlich frei, nach welchen Kriterien sie die Prämie vergeben. Es spricht nichts dagegen, nur einzelne Mitarbeiter zu unterstützen die von der Teuerung besonders betroffen sind. Zu beachten ist, dass die Teuerungsprämie das Jahressechstel nicht erhöht und daher für die begünstigte Versteuerung von Sonderzahlungen wie Urlaubs oder Weihnachtsgeld keine Rolle spielt. Zu beachten ist, dass die Prämie kein Abtausch mit anderen Zahlungen wie Provisionen oder Boni sein darf. Die Steuerbehörden werden das streng auslegen. D.h., Sie müssen als Arbeitgeber extra Geld in die Hand nehmen. Sollten Sie allerdings schon eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung ausbezahlt haben, können Sie diese gegen die Teuerungsprämie austauschen. Für die Teuerungsprämie ist vorgesehen, dass sie sozialversicherungs- und lohnnebenkostenbefreit ist, die reine Gewinnbeteiligung wäre nur einkommensteuerfrei.

 

Tipp: Beachten Sie, dass Sie die Teuerungsprämie vor dem 31.12.2022 zur Auszahlung bringen und dass diese Prämie zusätzlich zum normalen Gehalt extra, sowohl steuer-, sozialversicherungs- als auch lohnnebenkostenfrei bezahlt werden kann.