Steuervorteile für Elektrofahrzeuge

Kolumne Badener Zeitung Woche 12/2023

Firmen PKW die reinen Elektroantrieb vorsehen, bringen für Unternehmer und Arbeitnehmer große Vorteile. Reine Elektrofahrzeuge können abgabenfrei (Lohnsteuer, Lohnnebenkosten- und Sozialversicherungsbeitragsfrei) zur Verfügung gestellt werden. Für nicht Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge gelten diese Vorteile nicht und muss z.B. ein Sachbezug abhängig von den Anschaffungskosten bis maximal Euro 960 angesetzt werden.

 

Ab 01.01.2023 ist auch der Ersatz der Kosten für das Laden für das firmeneigene Elektrofahrzeug, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, zur Gänze nicht als Einnahme beim Arbeitnehmer anzusetzen. Nämlich dann, wenn entweder die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder wenn die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes, das sind für 2023 22,247 Cent/kWh, nicht übersteigen. Eine weitere Begünstigung betrifft die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug. Dafür ist eine Begünstigung im Umfang von Euro 2.000 vorgesehen. Das heißt, wird dem Arbeitnehmer für die Errichtung einer Ladestation ein Betrag bis Euro 2.000 vom Arbeitgeber ersetzt, liegt kein Sachbezug vor. Übersteigen die Anschaffungskosten inklusive allfälliger Zusatzinvestitionen für Stromleitungen den Betrag von Euro 2.000 und ersetzt diese auch der Arbeitgeber, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug, das heißt Einnahme, zu erfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug überlassen wird. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen (Wallbox), sondern auch Mobile.

 

Tipp: Überlegen Sie als Arbeitgeber, ob statt einer Gehaltserhöhung nicht eine Zurverfügungstellung eines Elektroautos oder Elektrofahrrades günstiger ist, da in diesem Fall kein Bezug umqualifiziert wird und sowohl für die Erhöhung und somit Zurverfügungstellung des Elektrofahrzeuges weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Lohnsteuer, Lohnnebenkosten und Sozialversicherung anfallen. Das stellt einen reinen Nettovorteil für den Dienstnehmer dar.