Steuervorteile bei Elektroautos

Kolumne Badener Zeitung Woche 36/2022

Firmen-Pkw die reinen Elektroantrieb vorsehen, bringen für Unternehmer und Arbeitnehmer große Vorteile. Reine Elektrofahrzeuge können abgabenfrei (lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei) zur Verfügung gestellt werden. Für Nicht-Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge gelten diese Vorteile nicht und muss z.B. ein Sachbezug abhängig von den Anschaffungskosten bis maximal Euro 960 angesetzt werden. Vorteile bietet das E-Auto auch als Gehaltsumwandlung. Allerdings ist einiges zu beachten. Eine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn ein Dienstnehmer statt eines vorher gewährten Geldbezugs vom Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt. Beim Elektroauto führt das im Gegensatz zum Verbrenner zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten. Daraus folgt, dass insgesamt weniger Lohnnebenkosten anfallen, was sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zugutekommt. Zu beachten ist allerdings, dass die Sozialversicherung die Ansicht vertritt, dass in diesem Fall weiterhin eine Beitragspflicht für diesen Sachbezug infolge Umqualifizierung vorliegt.

Aufgrund einer Anfrage der Wirtschaftskammer ist eine weitere Feinheit bei den Ladekosten aufgetreten. Strittig ist der Ersatz auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladekosten für ein Firmen-Elektrokraftfahrzeug pauschal oder belegmäßig ersetzt. Nach derzeitiger Rechtsansicht der Finanzverwaltung liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Meinung einiger Autoren müsste daher der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, dass die Treibstoffkosten direkt vom  Arbeitgeber getragen werden, oder dem Arbeitnehmer eine sogenannte Ladekarte des Arbeitgebers zur Verfügung stehen. Dann ist klar, dass für die Ladekosten kein Sachbezug als steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Zu beachten ist, dass Elektrofahrzeuge für den Arbeitgeber grundsätzlich auch umsatzsteuerliche Vorteile bieten, denn sie ermöglichen den Vorsteuerabzug bis zu Bruttoanschaffungskosten Euro 40.000 zur Gänze und bis zum Bruttoanschaffungspreis von Euro 80.000 aliquot. Über Euro 80.000 entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze. Die laufenden Aufwendungen berechtigen in den meisten Fällen, abhängig von den Anschaffungskosten, ebenfalls zur Gänze zum Vorsteuerabzug.

 

Tipp: Überlegen Sie als Arbeitgeber, ob statt einer Gehaltserhöhung nicht die Zurverfügungstellung eines Elektroautos günstiger ist, da in diesem Fall kein Bezug umqualifiziert wird und sowohl für die Erhöhung und somit Zurverfügungstellung des E-Fahrzeuges weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Lohnsteuer, Lohnnebenkosten und Sozialversicherung anfallen. Das stellt somit einen Nettovorteil für den Dienstnehmer dar.