Aus den derzeit vorliegenden Entwürfen zum Steuerreformgesetz 2019/2020 sind folgende Änderungen ab 2020 zu erwarten:
Für ab 1.1.2020 angeschaffte sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (abnutzbare Anlagegüter) wird die sofort abschreibbare Grenze von € 400 auf € 800 erhöht. Dies gilt für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2019 beginnen. Ebenfalls gilt ab 1.1.2020, dass für Krafträder und Fahrräder die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden und deren CO2 Emission 0 ist (Elektrofahrräder, Elektrokrafträder), wie bisher bei den Elektro-KFZ, kein Sachbezugswert anzusetzen ist. Daraus folgt auch, dass ab 2020 der Vorsteuerabzug für derartige Fahrzeuge bei nicht ausschließlicher betrieblicher Nutzung sondern auch bei Privatnutzung des Arbeitnehmers, dem Unternehmer zur Gänze zusteht.
In der Umsatzsteuer wird ab 1.1.2020 die Kleinunternehmergrenze sowie die Grenze für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung von € 30.000 auf € 35.000 netto erhöht. Darüber hinaus wird für sämtliche Kleinunternehmer (Unternehmer bis € 35.000 Umsatz) die Möglichkeit einer Steuerpauschalierung geschaffen. Diese soll so ausgestaltet sein, dass im Rahmen einer elektronischen Einreichung der Steuererklärung bei einem Handelsunternehmen bzw. Produktionsbetrieb automatisch 60% Betriebsausgaben, bei einem Dienstleistungsunternehmen 35% Betriebsausgaben angesetzt werden. Neben diesem Pauschale sind aber keinerlei Beträge absetzbar. Dieses Pauschale wird nur für sehr kleine Betriebe möglich sein. Sollte allerdings jemand keine Sozialversicherung zahlen, reduziert sich die Pauschalierung der Betriebsausgaben bei Dienstleistungsunternehmen von 35% auf 20% und bei Handelsunternehmen von 60% auf 45%.
TIPP: Beachten Sie die für Sie ab 2020 eintretenden positiven Effekte des Steuerreformgesetzes 2019/2020. Über weitere Änderungen werden wir in den nächsten Ausgaben berichten.