Steuernachzahlung 2018: Leisten Sie lieber eine Anzahlung

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 36/2019

Ab dem 1. Oktober verzinst das Finanzamt Steuerschulden aus den Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagungen des Jahres 2018. Der Satz der sogenannten Anspruchszinsen beträgt nur 1,38 %. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral, das heißt, diese Zinsaufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, die Erträge daraus steuerfrei. Für Nachzahlungen aus der Umsatz- und anderen Steuern gibt es keine „Anspruchsverzinsung“.

 

Anspruchszinsen werden nicht sofort festgesetzt. Erst wenn die Verzinsung Ihrer Steuernachzahlung die Bagatellgrenze von € 50,00 überspringt, werden die Anspruchszinsen tatsächlich vorgeschrieben. Dies ist umso eher der Fall, je größer die Nachzahlung ist. Als Faustregel gilt: Eine Nachzahlung von € 15.000,00 mündet ab 27. Dezember 2019 in eine Vorschreibung von Anspruchszinsen. Da die Verzinsung stets bis zur Erstellung des Steuerbescheides gerechnet wird, kann man nicht einfach mit der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung vorbauen. Wer die Verzinsung der Steuerschuld zuverlässig vermeiden will, der muss freiwillig und rechtzeitig einen entsprechenden Betrag auf dem Steuerkonto anzahlen.

 

Umgekehrt gilt allerdings auch: Wer aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung des abgelaufenen Jahres 2018 eine Steuergutschrift erzielt hat, kann sich nicht nur über das Guthaben, sondern auch eine im Vergleich recht ordentliche Verzinsung dieses Geldes freuen: Das Steuerguthaben wird ab 01.10.2019 – bis zum Ergehen des Steuerbescheides – ebenfalls mit 1,38 % verzinst.

 

Zu beachten ist allerdings: Für den, der die Steuerschuld ohnehin finanzieren muss, ist der „Staatskredit“ verhältnismäßig billiges Geld. Aber auch bei Guthaben gilt: Der Staat bedankt sich für den „Vorschuss“ mit einer im Vergleich zu Geschäftsbanken recht ordentlichen Verzinsung.

 

Besonders ärgerlich ist die Anspruchsverzinsung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, die häufig erst Jahre später zu einer Änderung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und damit neuerlichen Steuernachzahlungen mit beträchtlichen Anspruchszinsen führen können. In diesen Fällen allerdings kann sich der Steuerpflichtige der Verzinsung nicht entziehen.

 

TIPP: Wenn Sie eine hohe Steuernachzahlung erwarten und die Verzinsung Ihrer Steuerschulden aus 2018 vermeiden wollen, zahlen Sie den voraussichtlichen Steuerbetrag unbedingt rechtzeitig an.