Steuerliche Vorhaben der neuen Bundesregierung

Kolumne in der Badener Zeitung KW 16/2025

Mit Anfang April 2025 sind folgende Maßnahmen der neuen Bundesregierung schon beschlossen worden. Verlängert wurde der Spitzensteuersatz mit 55 % für Einkommensteile in Höhe von über 1.000.000 € für weitere vier Jahre bis inkl. 2029. Mit 01.04.2025 wurde die Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen vorgenommen. Der Nullsteuersatz kommt bis 31.12.2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 07.03.2025 geschlossen wurden. Zusätzlich wurde für sämtliche E-Autos mit 01.04.2025 eine motorbezogene Versicherungssteuer eingeführt. Außerdem wurde auch der Steuersatz für Pkw mit Plug-In Hybrid angepasst. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird allerdings von den Versicherungen, zusätzlich mit ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, eingehoben. Mit 01.04.2025 wurden außerdem die Wettgebühren von 2 % auf 5 % der Wetteinsätze angehoben. Das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld laufen ebenfalls mit 31.03.2025 aus. Für bereits begonnene, bzw. unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen, sind Übergangsregelungen vorgesehen, wenn die Vereinbarung schon im Februar 2025 vorgenommen worden ist. Außerdem ist die Bildungskarenz nicht mehr im Anschluss an eine normale Elternkarenz möglich. Darüber hinaus wurden auch die Stunden (ECTS Punkte) erhöht.
Im Zuge einer weiteren steuerlichen Maßnahme soll die Basispauschalierung ab 2025 auf eine Umsatzgrenze von 320.000 € erhöht werden und der pauschale Betriebsausgabenabsetzbetrag wird von 12 % auf 13,5 % erhöht. Eine weitere Steigerung soll 2026 erfolgen, mit einer Umsatzgrenze von 420.000 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 15 %. Änderungen beim pauschalen Betriebsausgabensatz von 6 % (z.B. geschäftsführende Gesellschafter) oder bei der Vorsteuerpauschalierung wird man sehen, ob diese auch kommen. Im Rahmen eines Mittelstandspaketes soll ein eine NOVA Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge mit 01.10.2025 (N1 Fahrzeuge) eingeführt werden. Außerdem wird mit diesem Mittelstandspaket eine Belegausdruckspflicht bis zur Grenze von 35,00 € entfallen, allerdings die Verkettung der Umsätze in der Registrierkasse im Zeichen der Betriebssicherheit bleibt natürlich weiterhin aufrecht.

Tipp:
Sollten Sie vor dem 07.03.2025 einen Vertrag über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage unterfertigt haben, achten Sie darauf, dass die Auslieferung noch vor dem 31.12.2025 erfolgt, damit Sie noch vom Nullsteuersatz profitieren können.