Steuerliche Neuregelung von Homeoffice

Kolumne Badener Zeitung Woche 10/2021

Der angekündigte Gesetzesentwurf für das Arbeiten im Homeoffice ist da. Tragendes Prinzip der Regelung ist die Freiwilligkeit. Homeoffice kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die dafür notwendigen Arbeitsmittel hat lt. Entwurf der Arbeitgeber bereitzustellen oder zumindest die angemessenen erforderlichen Kosten zu tragen. Dabei ist auch eine pauschale Abgeltung möglich. Dafür wird eine eigene steuerliche Sonderregel geschaffen. Durch Arbeitsmittel die das Unternehmen bereitstellt, entsteht demnach kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer und für Beträge die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Homeoffice-Kosten bezahlt, sollen bis zu € 3,00 pro Tag steuerfrei sein, allerdings nur für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr, d.s. de facto € 300,00 pro Jahr. Wird dieses Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer können außerdem Ausgaben für einen ergonomischen Arbeitsplatz, wie Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, etc. von bis zu € 300,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird. Das soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für das Jahr 2020 € 150,00 geltend gemacht werden können und für das Jahr 2021 und Folgejahre € 300,00. Diese Sonderregelung gilt zurzeit befristet bis 31.12.2023. Berücksichtigt wurde im Gesetz, dass der Unfallversicherungsschutz beim Arbeiten daheim genauso gilt, wie am Arbeitsplatz.

 

TIPP: Berücksichtigen Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, schon 2020 € 150,00 als Werbungskosten geltend zu machen bzw. € 300,00 im Jahr 2021. Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie eine Homeoffice Pauschale von € 3,00 pro Homeoffice Tag, maximal € 300,00 pro Kalenderjahr für 100 Tage steuerfrei an die Mitarbeiter auszahlen können.