Steuerliche Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression

Kolumne in der Badener Zeitung KW 42/2023

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden ab 01.01.2024 die Tarifgrenzen weiter angehoben. Die Steuerpflicht beginnt erst ab 12.816 Euro und der 30 % Steuersatz ab 20.818 Euro. Ab einem Einkommen von 34.513 Euro beträgt der Steuersatz 40 %, ab 66.612 Euro 48 %. 50 % Steuersatz zahlt man erst ab einem Einkommen von 99.266 Euro. Zusätzliche Maßnahmen sind die Erhöhung der Befreiung für Überstundenzuschläge von 86 auf 120 Euro für die ersten 20 begünstigten Überstunden bzw. auf 200 Euro für die ersten 18 begünstigten Überstunden. Zusätzlich wird die Steuerbegünstigung der Schmutz- und Erschwerniszulagen von 360 auf 400 Euro angehoben. Bei Selbstständigen wird der Grundfreibetrag von 30.000 auf 33.000 Euro angehoben. Positiv ist auch, dass ab 2024 der Kindermehrbetrag von 550 Euro auf 700 Euro erhöht wird und eine Steuerbegünstigung als Zuschuss für die Kinderbetreuung, der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden kann, von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steuerfrei möglich ist. Dieser Betrag wird auch sozialversicherungsfrei sein. Die Zuschüsse vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind für Kinder bis zum 14. Lebensjahr möglich, und zwar als Ersatz für nachgewiesene Betreuungskosten, die vom Arbeitnehmer an pädagogisch qualifizierte Personen gezahlt werden. Ebenfalls unbefristet verlängert wurde die Homeoffice Regelung. Diese umfasst einen Ersatz des Arbeitgebers von 3 Euro pro Tag steuerfrei an den Arbeitnehmer, allerdings maximal für 100 Tage im Kalenderjahr, d. h. defacto 300 Euro pro Jahr. Wird dieses Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, hat der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend zu machen. Arbeitnehmer können außerdem Ausgaben für einen ökonomischen Arbeitsplatz geltend machen, wie z.B. Stuhl, Beleuchtung, etc. von bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird.

 

 

Tipp: Berücksichtigen Sie als Arbeitnehmer, dass auch 2024 die Möglichkeit besteht, 300 Euro für das Homeoffice geltend zu machen, bzw. dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Homeoffice Pauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal aber 300 Euro, steuerfrei auszahlen kann. Zusätzlich besteht erstmalig die Möglichkeit, dass vom Arbeitgeber Zuschüsse für Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes für nachgewiesene Betreuungskosten, die für qualifizierte pädagogisch ausgebildete Personen aufgewendet werden, an den Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können.