Steuerliche Maßnahmen zum 01.07.2020 durch Corona im Detail

Kolumne Badener Zeitung Woche 28/2020

Mit 01.07.2020 tritt als Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomie, Kulturbranche und des Publikationsbereiches ein Steuersatz von 5% in Kraft. Das Gesetz wurde so beschlossen, dass für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, wenn ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe notwendig wäre, ein Steuersatz von 5% für alle Umsätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zur Anwendung kommt. Ebenfalls begünstigt werden Cateringunternehmen, genauso wie die Hauszustellung einer ausgelieferten Pizza, der Verkauf am Würstelstand oder in einer Schutzhütte oder beim Buschenschank bzw. Heurigen. Darüber hinaus ist die Ausgabe von Speisen und Getränken für die ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich wäre bei Fleischhauern bzw. Bäckern und Konditoren zulässig. Der 5%ige Umsatzsteuersatz gilt auch für den Kultur- und Publikationsbereich, d.h. für den Verkauf von Zeitungen, für die Umsätze der Künstler, für Naturparks, Gärten, Museen und Leistungen die mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind, Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Orchester, Musikensembles und Filmvorführungen. Der 5%ige Umsatzsteuersatz gilt für die Auslieferung von Gemälden, Originalstichen, Kollagen, künstlerischen Fotografien, Erzeugnissen der Bildhauerkunst, Tapisserien von Künstlern, Bücher, Broschüren oder ähnliche Druckwerke, Zeitungen, Bilderalben, Noten, kartographischen Erzeugnissen und auch den Import dieser Gegenstände. Außerdem wurde der 5%ige Steuersatz auf E-Books erweitert.

Für die Gastronomie und den Hotelbereich wurde der 5%ige Steuersatz auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen erweitert, inklusive Privatzimmervermieter und Campingplätze.

Bezüglich des Ausweises des Umsatzsteuersatzes auf den Rechnungen bestehen keine Bedenken, wenn dieser händisch auf 5% korrigiert wird, oder mittels eines Stempels eine Korrektur auf dem Beleg vorgenommen wird. Das führt nicht zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

 

Tipp: Wenn es leicht möglich ist, stellen Sie Ihre Registrierkasse für die oben genannten Aktivitäten mit 01.07.2020 auf den Umsatzsteuerausweis 5% um, damit sie keine Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung schulden. Sollten Sie die Umstellung mit 01.07.2020 noch nicht geschafft haben, besteht die Möglichkeit, die Rechnungen mittels Stempelaufdruck bzw. händisch zu ändern.