Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage und sollten daher jedenfalls in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden. Hat die pflegebedürftige Person selbst kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, können auch unterhaltspflichtige Angehörige solche Kosten von der Steuer absetzen. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Eine Grundvoraussetzung ist, dass tatsächlich ein besonderer Pflege- oder Betreuungsaufwand vorliegt. Dabei ist z.B. hohes Alter noch kein hinreichender Grund. Wer sich etwa nur deshalb zum Umzug in ein Seniorenheim entschließt, muss die Kosten dafür selbst tragen. Absetzbar sind diese nur, wenn nachweislich Pflegebedarf besteht. Dafür reicht es allerdings, wenn Pflegegeld der Stufe eins bezogen wird. Ausreichend dafür ist ein Pflegebedarf von über 65 Stunden pro Monat. Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Heim sind steuerlich absetzbar, Pflegegeld und allfällige sonstige Zuschüsse müssen allerdings abgezogen werden, ebenso ein Pauschalbetrag für die Kostenersparnis im Privathaushalt. Letzterer beträgt aktuell 156,96 Euro pro Monat. Wer kein Pflegegeld bezieht, kann auch ein ärztliches Gutachten vorlegen, das einen entsprechenden Pflegebedarf bescheinigt. Bei entsprechender professioneller Pflege daheim gilt das ebenso. Ab Pflegestufe eins können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie z.B. Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Es ist daher wichtig, die Belege zu sammeln. Kann sich die betreute Person die Pflege trotz allfälliger staatlicher Zuschüsse nicht selbst leisten, ist in erster Linie der Ehepartner in der Pflicht. Wer steuerlich Alleinverdiener ist, kann die Kosten ebenfalls ohne Selbstbehalt absetzen. Gibt es keinen Ehepartner, können auch unterhaltspflichtige andere Personen, z.B. die Kinder, die Aufwendungen geltend machen. Machen sie allerdings solche Kosten geltend, gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt, daher ist nur die Differenz abzugsfähig.
Tipp: Berücksichtigen Sie, sofern sie Pflegestufe eins haben, alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben und machen Sie diese steuerlich geltend im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung bei der Einkommensteuerklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung