Steuerliche Folgen des Brexit seit 31.01.2020

Kolumne Badener Zeitung Woche 12/2020

Seit 31.01.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgeschieden. Aufgrund der vereinbarten Übergangsregelung die bis zum 31.12.2020 gilt, wird Großbritannien weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Danach wird Großbritannien voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der EU. Die steuerlichen Folgen treten somit erst ab 01.01.2021 ein. Daraus folgt, dass umsatzsteuerlich im Übergangszeitraum auch weiterhin innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Leistungen erhalten bleiben. Die Zusammenfassende Meldung ist ein bedeutendes Instrument zur Kontrolle der Umsatzsteuer der EU. Warenlieferungen an Unternehmen in ein anderes EU-Land sind im Ursprungsland in der Regel steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Sie müssen jedoch vom Unternehmen das die Ware erwirbt, versteuert werden. Gleiches gilt für innergemeinschaftliche Sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte. Damit die zuständigen Behörden im Empfängerstaat kontrollieren können, ob die Waren und Sonstigen Leistungen ordnungsgemäß versteuert werden, sind diese Vorgänge vom Unternehmen im Rahmen einer Zusammenfassenden Meldung/ZM mitzuteilen. Während des Übergangszeitraums bleiben die bisherigen Regelungen grundsätzlich bestehen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Sonstige Leistungen von Unternehmen nach Großbritannien bedeutet dies, dass diese in der Finanzbuchhaltung weiterhin mit einer UID-Nummer erfasst und auf der ZM berücksichtigt werden müssen. Beachten Sie, dass diese Maßnahmen auch für die Umsatzsteuerfreiheit und deren Behandlung notwendig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer ZM wird erst ab 01.01.2021 wegfallen.

 

TIPP: Behandeln Sie Lieferungen und Leistungen nach Großbritannien für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2020 (Übergangsphase) wie in der Zeit der Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU. Erst mit 01.01.2021 wird Großbritannien wie ein Drittland behandelt werden. Beachten Sie, dass für die Steuerfreiheit Ihre Lieferungen und Leistungen die ordnungsgemäße Überprüfung und Anführung der UID-Nummern und die Durchführung der Zusammenfassenden Meldungen notwendig sind.