Steuerliche Behandlung von Covidförderungen

Kolumne Badener Zeitung Woche 18/2021

Bei der Vielzahl an Förderungen stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Hierzu folgenden Überblick:

Härtefallfonds: Der Härtefallfonds ist echt steuerfrei. Es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen. D.h., im Zusammenhang mit dem Härtefallfond sind keine Ausgaben die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten vom Abzug ausgeschlossen.

Verdienstentgang gem. Epidemiegesetz: Es ist ein Ersatz des Verdienstes. Auch hier besteht kein Zusammenhang mit den Ausgaben. Die Förderung gilt als echt steuerfrei.

Corona-Kurzarbeit: Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung mit den Personalkosten. Der geförderte Personalaufwand muss hinzugerechnet werden, wodurch die Kurzarbeitsbeihilfe de facto steuerpflichtig ist.

Fixkostenzuschuss I bzw. 800: Die geförderten Kosten werden durch den Zuschuss steuerlich nicht abzugsfähig und daher besteht eine Steuerpflicht des FKZ I bzw. 800. Ausgenommen davon ist der aliquot angesetzte Unternehmerlohn. Dieser ist echt steuerfrei.

Verlustersatz: Auch hier werden die Ausgaben durch die Förderung nicht abzugsfähig was de facto zu einer Steuerpflicht des Verlustersatzes führt.

Umsatzersatz: Der Umsatzersatz ist ex lege steuerpflichtig.

Ausfallsbonus: Der Ausfallsbonus ist ebenso ex lege steuerpflichtig. Der Teil des Ausfallsbonus der aus dem Fixkostenzuschuss 800 beantragt wird, ist, wie oben dargestellt zu behandeln, d.h. aliquot steuerpflichtig bzw. für den Unternehmerlohn steuerfrei.

Investitionsprämie: Die Investitionsprämie ist echt steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.

 

 

Tipp: Überprüfen Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Aufstellung die erhaltenen Coronaförderungen und –entschädigungen auf ihre jeweilige Steuerfreiheit oder Steuerpflicht.