Steuerliche Änderungen 2022

Kolumne Badener Zeitung Woche 30/2022

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 ist eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen im kleineren Umfang geplant. Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für kleinere Photovoltaikanlagen soll eine Steuerbefreiung geschaffen werden. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh aus Photovoltaikanlagen sollen steuerfrei sein. Bei Überschreiten dieser Schwelle soll eine Befreiung anteilig im Rahmen eines Freibetrags zustehen. Die Befreiung ist auf Anlagen mit einer Einspeisleistung von 25 Kilowatt-Peak (kWp) eingeschränkt. Ziel ist, private Anlagen und die Eigenversorgung steuerlich zu entlasten Gewerbliche Zwecke sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Er steht nur einmal pro Person zu. Die Befreiung erfasst sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge nicht überschritten wird und soll bereits ab Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Geplant ist, dass Unternehmer das Öffi-Ticket ebenfalls ab 2022 absetzen können. Ohne weiteren Nachweis kann jeder Unternehmer 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für die 1. oder 2. Klasse für Einzelpersonen geltend machen. Der Unternehmer muss nur glaubhaft machen, dass die Jahreskarte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, d. h. zumindest einmal im Zeitraum. In der Umsatzsteuer ist die Angelegenheit schwieriger und wäre der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn ein genauer Belegnachweis über die Fahrten (ähnlich einem Fahrtenbuch) geführt wird. Einfacher ist es, 50 % des Öffi-Tickets inklusive Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend zu machen.

Durch das Abgabenänderungsgesetz sollen zusätzlich bei der Forschungsprämie Erleichterungen bzw. Verbesserungen geschaffen werden. Insbesondere soll die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn ausgeweitet, die Antragsfrist verlängert und eine Teilauszahlung ermöglicht werden. Der Unternehmerlohn beträgt € 45 pro geleistete Stunde. Die Antragsfrist wird auf 4 Jahre nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres verlängert.

Tipp: Prüfen Sie als Unternehmer ob es für Sie vorteilhaft ist, schon 2022 beim Öffi-Ticket 1. oder 2. zweite Klasse zumindest 50 % der Kosten der Wochen-, Monats-, oder Jahreskarte steuerlich geltend zu machen.