Steuerliche Absetzbarkeit des Home Office

Kolumne Badener Zeitung Woche 14/2020

Mit 16.03.2020 haben viele Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Krise Ihren Arbeitsplatz, zumindest bis 13.04.2020, ins Home Office verlagert. Das wirft viele Fragen auch aus steuerlicher Natur auf. Die steuerliche Absetzbarkeit für Home Office ist allerdings äußerst restriktiv. Bei gemischt genutzten Räumlichkeiten gibt es keinerlei steuerliche Absetzbarkeit. D.h., wenn jemand in der Küche seinen PC/Laptop aufgestellt hat, oder im Wohnzimmer, ist eine steuerliche Absetzbarkeit anteiliger Betriebskosten (Miet- und Betriebskosten, Einrichtungskosten) nicht möglich. Absetzbar können solche Kosten nur dann sein, wenn sie einen separaten Raum betreffen, der ausschließlich beruflich genützt wird, d.h. sich nichts Privates im Raum befindet. Besonders leicht absetzbar sind Räumlichkeiten die von der Wohnung getrennt sind, also einen eigenen Eingang haben, bzw. insbesondere eine eigene Adresse, z.B. eigenes Top oder Werkstatt, Fotostudio, Arztpraxis. Hier ist die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit ohne Einschränkung durchführbar. Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband wird allerdings steuerlich seit mehr als 20 Jahren nur dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen, bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt, wobei Heimarbeiter, Schriftsteller und Gutachter dies bis dato belegen konnten, allerdings Lehrer, Vortragende die gelegentlich Arbeit mit nach Hause nehmen, den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit nicht im Home Office hat und daher auch keine steuerliche Absetzbarkeit möglich war.  Aufgrund des derzeit mehr oder weniger gesetzlichen Home Office (Regierungsempfehlung) verlagert sich sehr wohl der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nicht nur vorübergehend in die eigenen vier Wände. Daher ist es möglich für diesen erzwungenen Zeitraum anteilige Mietkosten, Betriebskosten und Einrichtungskosten des Arbeitsraumes geltend zu machen. Abgesehen davon befinden sich auch im Regierungsprogramm der Türkis-Grünen Regierung ein Passus, der in Zukunft die steuerliche Absetzung der Kosten des Arbeitszimmers erleichtern soll. Angedacht wären entweder Pauschalbeträge oder bestimmte Prozentsätze. Natürlich sind entsprechende Geräte, die im Home Office genutzt werden, abschreibbar sofern sie nicht der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wie etwa Laptop, Handy, Drucker oder Internetanschluss. Dabei ist allerdings ein Privatanteil abzuziehen der in der Regel zwischen 20% und 40% liegt, je nach Veranlagung beim Finanzamt. Wer sein Home Office als Selbständiger nutzt, für den sind diese Ausgaben Betriebsausgaben, wer es als Arbeitnehmer nutzt, Werbungskosten. Gegenstände wie Laptop, Handy oder Drucker können seit 2020 als geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 800,00 im Zeitpunkt der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.

 

TIPP: Beurteilen Sie aufgrund der Home Office Regelung, ob sich nicht der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, zumindest für den Zeitraum in dem Home Office angeordnet ist, in den eigenen vier Wände in einen separaten Arbeitsraum verlagert hat und daher die anteiligen Betriebskosten inklusive Einrichtungsgegenständen steuerlich verwertbar sind. Beachten Sie ebenso, dass Laptop, Handy, Drucker, Internetanschluss bei einer Neuanschaffung - nach Abzug eines Privatanteiles - bis € 800,00 sofort im heurigen Jahr abschreibbar sind.