Steuerfreie Essensbons

Kolumne Badener Zeitung Woche 20/2022

Das Gesetz sieht drei Formen der Begünstigung vor. Steuerbefreit ohne betragliche Begrenzung ist die kostenlose oder verbilligte Verköstigung durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz. Die zweite Möglichkeit, Gutscheine die am Arbeitsplatz, in einer Gaststätte eingelöst oder bei einem Lieferservice eingelöst werden können, sind bis zu 8,00 Euro pro Arbeitstag steuerbefreit. Daher können bei einer 5-Tage-Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr 8,00 Euro mal 220 ausgegeben werden. Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen und auf volle Tage aufzurunden. Eine dritte Möglichkeit sind Gutscheine, die auch zur Bezahlung von nicht sofort konsumierten Lebensmitteln verwendet werden können. Diese sind bis zu 2,00 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. In der Praxis werden in der Regel Gutscheine im Wert von 8,00 Euro bzw. 2,00 Euro ausgegeben. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform ausgegeben werden, sondern können elektronisch gespeichert werden (Chipkarten, digitale Essensbons oder Prepaidkarten). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine sowohl kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden), als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen. Nicht begünstigt sind bare Zuzahlungen. Aufgrund der Judikatur erlaubt der Gesetzestext nur die Verköstigung direkt im Betrieb oder die Ausgabe von Gutscheinen, aber keinesfalls Barzuzahlungen. Die Regelung betrifft reine Arbeitstage, daher beachten Sie, dass für Urlaub oder Krankenstand keine Gutscheine eingelöst werden können.

 

TIPP: Achten Sie darauf, dass bei der Ausgabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer, 8,00 Euro pro Arbeitstag für die Einlösung in einer Gaststätte oder bei einem Lieferservice einerseits, oder 2,00 Euro für nicht sofort konsumierte Lebensmittel andererseits, nicht überschritten werden.