Steueränderungspaket 2019 für 2020 2. Teil

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 32/2019

Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer sowie die Grenze für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen werden ab 1.1.2020 von € 30.000 auf € 35.000 netto erhöht. Für sämtliche Kleinunternehmer (Unternehmer bis € 35.000 Umsatz) wird die Möglichkeit einer Steuerpauschalierung in der Einkommensteuer geschaffen. Bei einem Handelsunternehmen oder Produktionsbetrieb werden pauschal automatisch 45%, bei einem Dienstleistungsunternehmen 20% als Betriebsausgaben angesetzt. Zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale sind nur Beiträge an die Sozialversicherung abzugsfähig. Diese Pauschale wird nur für sehr kleine Betriebe möglich sein. Wenn man zusätzlich an einer Personengesellschaft beteiligt ist, hat man nur die Wahl, die Pauschale entweder im Rahmen der Personengesellschaft oder persönlich in Anspruch zu nehmen.

GWG und Elektro-Fahrräder: Für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (abnutzbare Anlagegüter) wird für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2019 beginnen die sofort abschreibbare Grenze von € 400 auf € 800 erhöht. Ab 1.1.2020 werden die Bestimmungen für das Elektro-KFZ auch für die Elektrofahr- und -krafträder übernommen. Für Krafträder und Fahrräder die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden und deren CO2-Emission 0 ist, ist kein Sachwertbezug anzusetzen. Ebenso steht der Vorsteuerabzug für derartige Fahrzeuge, auch bei Privatnutzung durch den Arbeitnehmer, zur Gänze dem Unternehmen zu.

Reihengeschäft: Außerdem werden mit 1.1.2020 Anpassungen beim Reihengeschäft an die neue EU-Richtlinie vorgenommen. Bisher ist das Reihengeschäft so geregelt, dass der erste Lieferant bei der Lieferung an den Abnehmer eine bewegte Lieferung an den Zwischenhändler vornimmt und dann der Zwischenhändler eine ruhende Lieferung an den Abnehmer vornimmt. Dies kann unter Zugrundelegung einer UID-Nummer aus dem ersten Mitgliedstaat vom Zwischenhändler verhindert werden. Dadurch erreicht der Zwischenhändler, dass der erste Umsatz ein Inlandsgeschäft ist und erst der Umsatz des Zwischenhändlers die innergemeinschaftliche Lieferung darstellt.

 

TIPP:  Beachten Sie die Vorteile für Kleinunternehmer ab 2020 bzw. für geringwertige Wirtschaftsgüter. Außerdem beachten Sie die weitere Möglichkeit bei Reihengeschäften ab 2020 aufgrund der EU-Richtlinien.