„Start-up-Paket“ - Mitarbeiterbeteiligung mit steuerlicher Begünstigung

Kolumne in der Badener Zeitung KW 28/2023

Im geplanten „Start-up-Paket“ wird das GmbH Mindeststammkapital von derzeit 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt. Damit einhergehend wird die Mindestkörperschaftssteuer künftig 500 € betragen, das sind 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals. Für das geplante Inkrafttreten der Herabsetzung des Mindeststammkapitals gibt es eine Übergangsregelung für das vierte Quartal 2023. Die neuen Regelungen für die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung sind erstmals für ab 01.01.2024 abgegebene Geschäftsanteile geplant. Das Vorliegen einer solchen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung wird dabei an folgende Kriterien, bezogen auf das Unternehmen, geknüpft. Das Unternehmen darf nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, nicht mehr als 40 Millionen € Umsatz erzielen, die Unternehmensgründung darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen und das Unternehmen darf nicht Teil eines Konzerns sein. Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen sollen begünstigt sein, wenn die Kapitalanteile unentgeltlich abgegeben werden. Eine bloß verbilligte Abgabe von Unternehmensteilen bringt keine Begünstigung mit sich. Anstelle der bislang de facto sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils soll dies nur in ausgewählten Fällen erfolgen und somit zu einem Aufschub der Steuerbelastung führen. Daraus folgt, dass die Besteuerung erst bei Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer (das ist der typische Fall der Beendigung des Besteuerungsaufschubs) oder der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei Umständen die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken, wie z.B. im Falle des Wegzugs vorgesehen sind. Die Besteuerung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erfolgt pauschal zu 75 % mit einem festen Steuersatz von 27,5 % die restlichen 25 % unterliegen dem regulären Steuertarif. Zeitlich betrachtet beträgt für die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung die Behaltefrist für die Anteile zumindest fünf Jahre und das Dienstverhältnis muss zumindest 3 Jahre gedauert haben. Die 5-Jahres-Frist gilt nicht, wenn die Besteuerung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt. Vorgesehen ist, dass die steuerlichen Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen durch entsprechende im Sozialversicherungsrecht begünstigende Bestimmungen flankiert werden.

 

Tipp: Beachten Sie, dass Sie ab 2024 Mitarbeiterbeteiligungen im Start-up-Unternehmen nach den obgenannten Kriterien steuerbegünstigt einräumen können und durch die Gründung eines Unternehmens, das insbesondere beabsichtigt zu wachsen, für die daran zu beteiligenden Mitarbeiter erstmals steuerliche und wie beabsichtigt auch sozialversicherungsrechtliche Vorteile vorliegen.