Die Sozialversicherungen beginnen österreichweit Gewinnausschüttungen an Gesellschafter/Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einzubeziehen. D.h., dass nicht nur die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit, sondern auch Gewinnausschüttungen die ein Geschäftsführer erhält bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage, 2016 aktuell € 68.040 jährlich, in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind Gewinnausschüttungen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Sie sind mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert. In der Vergangenheit gab es keine gesonderte Information der Finanzverwaltung an die Sozialversicherungsanstalten. Ab 2016 ist allerdings das KESt-Anmeldungsformular Ka1 so gestaltet, dass es eine Spalte „Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter/Geschäftsführer“ existiert. Damit erfährt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft automatisch von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter/Geschäftsführer einbeziehen. Die dadurch höheren vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge sind natürlich Betriebsausgaben aus der Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters, welche gesetzliche Pflichtbeitrage aus dieser Tätigkeit darstellen. Wäre nämlich die gleiche Person nur Gesellschafter und nicht Geschäftsführer dann wären erhaltene Gewinnausschüttungen nicht sozialversicherungspflichtig. Wäre er umgekehrt nur Geschäftsführer und nicht Gesellschafter, dann wären für die Geschäftsführung erhaltene Einnahmen wieder nicht sozialversicherungspflichtig. Dementsprechend sind die Sozialversicherungsbeiträge kausal von der Funktion als Geschäftsführer abhängig und sind dort unabhängig von der Bemessung ihrer Höhe als Betriebsausgabe aus der Tätigkeit als Geschäftsführer abzugsfähig und haben nichts mit der Endbesteuerung der Ausschüttung zu tun.
TIPP: In Zukunft ist nicht mehr möglich, durch geringe Geschäftsführerhonorare die Sozialversicherungsbeiträge niedrig zu halten; zumindest dann nicht, wenn Gewinnausschüttungen im selben Kalenderjahr geplant sind. Nachdem für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge der Zufluss der Gewinnausschüttung an den Gesellschafter/Geschäftsführer maßgeblich ist, wird künftig darauf zu achten sein, wann die Gewinnausschüttung beschlossen und bezahlt wird um die steuerrechtliche Verwertbarkeit zu optimieren. Sozialversicherungspflicht kann man sparen, wenn man Gewinnausschüttungen ev. auf ein Kalenderjahr poolt und dafür in anderen Kalenderjahren nur das Geschäftsführerhonorar zur Auszahlung bringt.