Zur Entlastung und Unterstützung von Dienstgebern bei Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung in Folge von Krankheit und Unfall erhalten diese auf Antrag eine teilweise Vergütung des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. Mit 01.07.2018 wurden Kleinunternehmer stärker entlastet. Neu ist für Kleinunternehmer die maximal zehn Dienstnehmer beschäftigen, dass der Zuschuss von bisher 50% auf 75% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts erhöht wurde. Wie bisher ist der Zuschuss mit der eineinhalbfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und gebührt ab dem elften Tag im Erkrankungsfall, jedoch längstens für sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. War ein Unfall für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich, wird der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, jedoch für längstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, gewährt. Unverändert ist, dass für Dienstgeber die zwischen 11 und 50 Dienstnehmer beschäftigen, der Zuschuss 50% des fortgezahlten Entgelts bei allfälliger Beantragung beträgt. Wird die Zahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten, weil Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt sind, oder sind an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr nicht mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt, kann der Zuschuss dennoch beantragt werden. Für den zeitlichen Beginn der gewährten Zuschussleistungen muss zwischen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls unterschieden werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer ist ausschließlich der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung heranzuziehen. In diesem Kalenderjahr darf die Anzahl von 50 bzw. 10 Dienstnehmern bei Kleinunternehmern, nicht überschritten werden.
Tipp: Bei der Beurteilung eines Kleinunternehmers darf es keine Überschreitungen des Durchschnittswertes der Anzahl der Dienstnehmer geben. Hier sind keine Ausnahmen vorgesehen. Empfohlen wird, als Dienstgeber Aufzeichnungen über die Krankenstände der Dienstnehmer zu führen und regelmäßig die Möglichkeit einer Antragstellung zu überprüfen. Die Antragsfrist endet stichtagsbezogen innerhalb von drei Jahren nach dem zeitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches. Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA möglichst elektronisch einzubringen.