Schenkungsmeldungen nicht vergessen

Kolumne Badener Zeitung Woche 30/2021

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz mit gewöhnlichem Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen, Betrieben oder Teilbetrieben, beweglichem körperlichen  Vermögen wie beispielsweise Schmuck, Kraftfahrzeugen, immaterielle Vermögensgegenstände wie z. B. Fruchtgenussrechte oder Urheberrechte. Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender/Beschenkter) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten oder Notaren zur ungeteilten Hand. D.h. wenn eine dieser Personen die Anzeige erbringt, sind die anderen nicht verpflichtet, diese durchzuführen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten!). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt. Ebenfalls ausgenommen sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000 innerhalb von fünf Jahren und übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000 (Hausrat inklusive Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit). Grundstücksschenkungen (sind allerdings nach dem Grunderwerbsteuergesetz anzeigepflichtig) und Zuwendungen die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Unter die Regelung zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden. Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

 

Tipp: Vergessen Sie nicht, Schenkungen zu melden. Es gibt zwar keine Schenkungssteuer aber bei vorsätzlicher Unterlassung der Anzeige droht eine Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Gegenstandes.