Schenkung von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern

Kolumne Badener Zeitung Woche 40/2020

Sollten Sie beabsichtigen, Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Einfamilienhaus an die nächste Generation schenkungsmäßig zu übertragen, ist folgendes zu beachten. Aktuell gibt es in Österreich weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Zu berücksichtigen ist allerdings innerhalb einer Familie, dass eine Grunderwerbsteuer zu entrichten ist. Jede Übertragung im Familienkreis wird lt. Grunderwerbsteuergesetz als unentgeltlich angesehen und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf, eine Schenkung, eine Übertragung gegen Rente oder einen Erbfall handelt. Ob und in welcher Form eine Übertragung zu Lebzeiten Sinn macht, muss man im Einzelfall prüfen. Seit 2016 erfolgt die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht mehr nach dem damals sehr niedrigen Einheitswert, sondern es wird der Grundstückswert zur Berechnung herangezogen. Dieser kann entweder über die Grundstückswertverordnung oder aus dem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Daran anschließend wird ein Stufentarif angewendet. Die Steuer beträgt bis zu einem Wert von € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2% und für alles über € 400.000 3,5%. Zu beachten ist, dass schenkungsmäßige Übertragungen oder Erbfälle innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet werden und dann der höhere Steuersatz ausgelöst wird, weil die ersten € 250.000 und die weiteren € 150.000 schon durch die vormalige Schenkung konsumiert wurden. Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer ist noch 1,1% für die Eintragungsgebühren im Grundbuch zu entrichten. Die ist allerdings nach wie vor vom dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage zu bezahlen.

 

 

TIPP:

Beachten Sie bei der Übertragung Ihres Grundstückes (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) innerhalb der Familie, dass Schenkungen oder auch Erbanfälle innerhalb von fünf Jahren in der Gesamtbemessungsgrundlage zusammengerechnet werden und daher die untersten Stufen des Stufentarifes nur einmal berücksichtigt werden und bei einem Gesamtwert von über € 400.000 sofort 3,5% Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Warten Sie daher bei Übertragungen von mehreren Objekten den Zeitraum von fünf Jahren ab und überlegen Sie, erst danach wieder eine Schenkung vorzunehmen.