Schadenersatzzahlungen von Geschäftsführern für pflichtwidriges Verhalten können steuerlich absetzbar sein

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 42/2019

Lt. Entscheidung des VwGH (RA 2019/15/0063) sind Schadenersatzzahlungen von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft unter den folgenden Umständen steuerlich absetzbar. Folgender Sachverhalt war beim VwGH anhängig. Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte zwei Banken damit beauftragt, zu Gunsten eines Lieferanten der Gesellschaft Bankgarantien im Wert von mehr als 4 Mio. € auszustellen. Mit diesem Lieferanten verband die Gesellschaft ein jahrelanger geschäftlicher Kontakt. Allerdings hatte der Geschäftsführer die Zustimmung der zuständigen Gremien der GmbH nicht eingeholt. Das wurde ihm zum Verhängnis. Als die Bankgarantien tatsächlich schlagend wurden, machte die Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer Schadenersatzforderungen geltend, mit der Begründung er habe pflichtwidrig gehandelt. Die Gesellschaft hatte Erfolg. Der Geschäftsführer zahlte den Schaden. Anschließend hat er diese Zahlungen in seiner Einkommensteuer als Werbungskosten abgesetzt. Das Finanzamt hat zwar den Abzug dieser Zahlungen nicht anerkannt und meinte, den Geschäftsführer treffe selbst das Verschulden für den ihm entstandenen Schaden. Die Höchstrichter haben sich aber der Argumentation des Geschäftsführers angeschlossen und betonten, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn der Schädiger sich aus privaten Gründen pflichtwidrig verhalten hat. Wenn das nicht der Fall ist, und/oder Umkehrschluss des VwGH, sind Werbungskosten als Betriebsausgaben abziehbar, d.h., wenn das Fehlverhalten des Geschäftsführers ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Der GmbH Geschäftsführer hat sich im vorliegenden Fall nicht aus privaten und eigennützigen Beweggründen nicht an die rechtlichen Vorgaben gehalten, deshalb sei es sein gutes Recht, Schadenersatzzahlungen die er an die Gesellschaft zu leisten hatte, steuerlich abzusetzen.

 

TIPP: Sollten Sie als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen sein, überprüfen Sie, ob Sie die Zahlungen aus dieser Haftung steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können.