Sachbezug für Dienstwägen ab 2016- nochmalige Abänderung

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 34/2015

Im Zuge der Steuerreform wird die Sachbezugswerteverordnung geändert. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Laut letztem Informationsstand tritt per 01.01.2016 für Firmen-PKW folgende Neuregelung in Kraft. Ab 01.01.2016 beträgt der  Sachbezug abhängig vom jeweiligen CO2- Emissionswert des Firmen-PKWs: bei einem Emissionswert > 130g/km 2% der Anschaffungskosten, max. € 960,00/Monat. Bei einem Emissionswert ≤ 130g/km beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5% der Anschaffungskosten, max. € 720,00/Monat. Für Fahrzeuge bei denen der Emissionswert 0g/km beträgt (z.B. Elektro-Autos) ist kein Sachbezugswert anzusetzen; vorläufig befristet auf 5 Jahre. Für die Personalverrechnung ist notwendig die CO2- Emissionswerte der bestehenden Firmen-PKW zu erfragen, um eine Anpassung des Sachbezuges ab 01.01.2016 vornehmen zu können. Für alle ab dem 01.01.2017 angeschafften PKW verringert sich der CO2- Grenzwert für den Sachbezug bis 2020 um 3g/km pro Jahr. D.h. für das Jahr der Anschaffung 2017 gilt für die Grenze von 2% zu 1,5% 127g/km, für 2018 124g/km, 2019 121g/km und 2020 118g/km. Für den Fahrzeugtyp Audi A8 gilt auf Grund der Anschaffungskosten von ca. € 100.000,00 ein Sachbezug von 2%, max. € 960,00, somit € 960,00 ab 01.01.2016. Für den Fahrzeugtyp VW Polo Trendline mit Anschaffungskosten von ca. € 15.162,00 ergibt sich 2015 und 2016 der gleiche Sachbezug von 1,5%, somit € 227,44/Monat. Für den Fahrzeugtyp BMW I3 Elektro-Auto mit Anschaffungskosten von € 35.700,00 ergibt sich ab 2016 überhaupt kein Sachbezug. Wurde das Fahrzeug schon 2015 privat verwendet, dann wäre sogar ein Sachbezug von € 535,50 pro Monat anzusetzen. Das zeigt eine eindeutige Unterstützung für Elektrofahrzeuge. Weiterhin gilt die Regelung, dass der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist, wenn die Privatfahrten inkl. der Fahrt zum Arbeitsplatz geringer als 500km pro Monat betragen. Somit sind also nur 0,75% oder 1% als halber Sachbezug/Monat anzusetzen. Sollte ein Arbeitnehmer zu seinem Fahrzeug eine Zuzahlung tätigen, dann gilt ab 01.01.2016, dass der Kostenbeitrag direkt von den Anschaffungskosten abgesetzt wird und dieser Wert dann für den Sachbezug maßgeblich ist.

Tipp: Achten Sie schon 2015 bei Anschaffung eines Firmen-PKWs darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr als 130g/km CO2- Emission ausstößt, damit Sie nicht unter die höhere Besteuerung des Sachbezuges von 2% fallen.