Seit 01. April 2017 brauchen Registrierkassen einen Manipulationsschutz und müssen im Finanz Online angemeldet sein. Zweifelsfragen existieren zum Thema durchlaufende Posten. Durchlaufende Posten entstehen dann, wenn Betriebe von ihren Kunden auch für fremde Rechnung Geld kassieren, z. B. wenn an der Hotelrezeption Eintrittskarten für Schwimmbad oder Museum mit verkauft werden. Die Tickets werden im Hotel meist bar bezahlt oder mittels Bankomat oder Kreditkarte, das auch als Barzahlung gem. Registrierkassenverordnung gilt. Dazu besagt der Erlass vom August 2016, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass seine Zahlung an einen Dritten geht, besteht keine Registrierkassenpflicht und zwar weder dort wo die Tickets verkauft werden, noch am Standort des endgültigen Zahlungsempfängers, da diesem das Geld von seinem Vertriebspartner überwiesen wird. Daher ist es für ihn kein Bareingang. Aus der Sicht des Hotels das das Ticket verkauft, handelt es sich bei solchen Geldern um durchlaufende Posten in der Terminologie des Finanzministeriums. Durchlaufende Posten entstehen immer dann, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung im fremden Namen und auf fremde Rechnung erfolgt und dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden offen gelegt wird. Achtung: Anders ist, wenn man als Erfüllungsgehilfe eines anderen tätig wird, z.B. bei einer Bürogemeinschaft zweier Freiberufler (z.B. Ärzte, wo die Bürokraft nur bei einem der beiden angestellt ist, aber auch für einen anderen Zahlungen entgegennimmt). Hier werden tatsächlich zwei Registrierkassen nötig. Natürlich kann das eine EDV für beide Ärzte lösen. Weitere Beispiele für echte durchlaufende Posten sind z. B. wenn ein Keramikhändler in seinem Laden auch Waren für Rechnung eines anderen Herstellers verkauft, der ein Verkaufsregal bei ihm stehen hat, oder ein Landwirt im Hofladen auch Produkte anderer Bauern verkauft. Legen beide offen, dass es sich um Verkäufe im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt, besteht keine Registrierkassenpflicht. Der Ladeninhaber müsste diese Positionen auch nicht in die eigene Registrierkasse eingeben – so der Erlass vom August 2016. Manche Finanzämter sehen dies jedoch strenger, da ein Alterlass aus November 2015 dies noch anders gesehen hat. Daher ist auch der aktuelle Stand der, dass man diese Zahlungen in der Registrierkasse erfassen darf, aber nicht muss.
TIPP: Achten Sie darauf, wenn Sie durchlaufende Gelder hereinnehmen, dass Sie Ihrem Kunden ausdrücklich offenlegen, dass Sie diese Gelder sowohl im fremden Namen als auch für fremde Rechnung entgegennehmen. Dann besteht für diese Gelder keine Registrierkassenpflicht.