Ab 01.01.2016 gilt eine generelle Verpflichtung zur Belegerteilung und zur Barzahlungsermittlung mittels Registrierkassa. Die verpflichtend auszustellenden Belege haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: Eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen die zur Identifizierung des Geschäftsfalles einmalig vergeben wird, den Tag der Belegausstellung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände und den Betrag der Barzahlung. Sollte ein Unternehmen/Betrieb in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, wobei hier lt. Meinung der Finanzverwaltung mehr als 50% der Belege, nicht der Umsätze, maßgebend sind, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels elektronischer Registrierkassa/Kassensystem einzeln ab 2016 zu erfolgen. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 15.000 pro Betrieb bzw. nach der Kaltehänderegelung – bis zu max. € 30.000 pro Jahr. Ausgenommen von der Belegerteilung und der Registrierkassenpflicht sind kleine Vereinsfeste. Das elektronische Sicherungssystem oder Aufzeichnungssystem ist durch eine technische Sicherungseinrichtung gegen Manipulation zu schützen (ab 2017). Sollte dafür die Anschaffung einer neuen Registrierkassa notwendig sein, gilt für Anschaffungen ab dem 01.03.2015 bis 31.12.2016 eine Prämie von € 200 die nicht die Anschaffungskosten kürzt und bei höheren Kosten zusätzlich eine vorzeitige Abschreibung/Sofortabschreibung von € 2.000.
TIPP: Falls Sie überwiegend Barumsätze erzielen, bestellen Sie rechtzeitig eine Registrierkasse, damit Sie ab 01.01.2016 die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.