Registrierkassenpflicht 01. Mai 2016

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 16/2016

Durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016 wurde festgestellt, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig und somit gesetzeskonform ist. Die Registrierkassenpflicht besteht grundsätzlich bei jährlichen Umsätzen von insgesamt mehr als € 15.000 und davon jährlichen Barumsätzen von mehr als € 7.500. Sollte jemand im Jänner 2016 schon diese Umsatzgrenzen überschritten haben, dann tritt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden, somit mit 01. Mai 2016, ein. Für all jene Unternehmer deren Barumsätze im Jänner 2016 die Grenze von € 7.500 noch nicht überschritten haben, oder deren Gesamtumsätze noch nicht € 15.000 erreicht haben, tritt die Registrierkassenpflicht erst vier Monate nach Überschreiten dieser Grenze ein, d.h. mit dem darauffolgenden 1. des Monats. Überschreiten Sie also z. B. erst im Februar die Barumsatzgrenze von € 7.500 besteht Registrierkassenpflicht erst ab 01.06.2016. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass erst die Umsätze des Jahres 2016 die Grundlage für die Verpflichtung zur Registrierkassa darstellen. Ein Abstellen auf Umsätze des Jahres 2015, wie der Registrierkassenerlass dies vorgesehen hatte, ist daher aus der Gesetzesnorm nicht abzuleiten und lt. Verfassungsgerichtshof daher nicht maßgebend. Unternehmer die z. B. 2016 Kundenzahlungen auf Banküberweisungen umgestellt haben, fallen aus der Registrierkassenpflicht dann heraus, wenn ihre Barumsätze die oben genannte Grenze nicht übersteigen.

 

TIPP: Überprüfen Sie, ob Sie die € 7.500 Barumsätze überschritten haben und beachten Sie, dass vier Monate danach, mit dem darauffolgenden 1. des Monats (z. B. bei Überschreiten der Grenzen im Jänner mit 01.05.2016), die Verpflichtung zur Registrierkasse besteht. Sollten Sie bereits eine Registrierkasse bestellt haben und der Lieferant diese jedoch nicht pünktlich geliefert haben, gilt ausnahmsweise noch die Toleranzregelung des Registrierkassenerlasses bis 30.06.2016. TIPP: Überprüfen Sie, ob Sie die € 7.500 Barumsätze überschritten haben und beachten Sie, dass vier Monate danach, mit dem darauffolgenden 1. des Monats (z. B. bei Überschreiten der Grenzen im Jänner mit 01.05.2016), die Verpflichtung zur Registrierkasse besteht. Sollten Sie bereits eine Registrierkasse bestellt haben und der Lieferant diese jedoch nicht pünktlich geliefert haben, gilt ausnahmsweise noch die Toleranzregelung des Registrierkassenerlasses bis 30.06.2016.