Tipps zu Covid-19 Unterstützungen

Kolumne Badener Zeitung Woche 14/2022

Beachten Sie, dass der Ausfallsbonus noch für die Monate Dezember 2021, Jänner, Februar und März 2022 beantragt werden kann. Voraussetzung ist, ein Covid-19 bedingter Umsatzausfall für Dezember 2021 von mindestens 30% bzw. für Jänner bis März 2022 von mindestens 40%. Verglichen mit den jeweiligen Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume. Demnach sind folgende Zeiträume relevant: Für den Dezember 2021 der Dezember 2019 und für Jänner 2022 der Jänner 2020, für den Februar 2022 der Februar 2020 und für den März 2022 der März 2019. Auch hier gilt eine Schadensminderungspflicht. Die Höhe des Ausfallsbonus III hängt von der Branche nach ÖNACE Kennziffer ab, in der der Antragsteller tätig ist und beträgt zwischen 10% und 40% des Umsatzausfalls, jedoch maximal EUR 80.000 pro Monat. Zusätzlich darf der Ausfallsbonus III mitsamt der auf den Betrachtungszeitraum fallenden Kurzarbeitshilfe die Umsätze im Vergleichszeitraum nicht übersteigen. Der Bonus kann jeweils bis zum 9. Tag des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum viertfolgenden Monats beantragt werden (Achtung: Für Dezember 2021 endet die Frist am 09.04.2022).

 

Berücksichtigen Sie auch die Möglichkeit des Verlustersatzes. Der Verlustersatz 2021 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 kann noch bis 30. Juni 2022 beantragt werden und der Verlustersatz 2022 für den Zeitraum Jänner bis März 2022 kann bis 30.09.2022 beantragt werden. Voraussetzung ist ein Covid-19 bedingter Umsatzausfall von mindestens 50% für den Verlustersatz 2021, verglichen mit den jeweiligen Monaten Juli bis Dezember 2019. Der Verlustersatz 2022 kann für den Zeitraum Jänner bis März 2022 dann beantragt werden, wenn ein Umsatzausfall Covid-19 bedingt 40%, verglichen mit den jeweiligen Monaten Jänner bis März 2019, ergibt. Der Verlustersatz beträgt grundsätzlich 70%, aber 90% des Verlustes für Klein- und Mittelbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter und weniger als EUR 10 Mio. Bilanzsumme, bzw. Umsatz pro Jahr. Die Ermittlung des Verlustes ist unter anderem um Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie, oder Versicherungsleistungen zu kürzen. Hier hat auch der Antragsteller geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Verlustes zu ergreifen, d.h., eine Schadensminderungspflicht.

 

TIPP: Beachten Sie die oben genannten Fristen 30.06.2022, 30.09.2022 für den Verlustersatz bzw. mit jeweiligem 9. Tag nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes des viertfolgenden Kalendermonat beim Ausfallsbonus. Daher Achtung für Dezember 2021 der Termin 09.04.2022.