Prämie für die Registrierkasse

Kolumne in der Badener Zeitung Woche 34/2016

Wer zwischen dem 01.03.2015 und dem 31.03.2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft (Registrierkasse) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt (z. B. Umstellung der elektronischen Registrierkasse auf kryptographische Kennung, etc.), kann eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten sowie eine Prämie von ¬ 200,00 beanspruchen. Die Prämie von ¬ 200,00 muss mit dem Formular E108c geltend gemacht werden. Auch für die Anschaffung einer Teilkomponente eines Kassensystems wie z. B. einer App für ein schon vorhandenes Smartphone oder einen Laptop zur Nutzung einer Registirerkassenfunktion oder eines Kartenlesegerätes oder eines Belegdruckers, steht die Prämie zu. Die Prämie kürzt nicht die Anschaffungskosten und wird somit zusätzlich gewährt. Das heißt, die Anschaffungs- oder Umrüstungskosten sind trotzden im vollen Umfang sofort im Rahmen der Umrüstung zusätzlich zur Prämie abschreibbar und somit geltend machbar.

Tipp: Fragen zur Registrierkassenprämie beantwortet ein Erlass vom 03.08.2016 BMF 010203/0225-VI/6/2016 veröffentlicht in der Findok.