Pendlerrechner NEU Online

Kolumne in der Badener Zeitung, Woche 34/2014

Nach zahlreichen Beschwerden zur ersten Version des Pendlerrechners ist seit 25.06.2014 eine neue Version online, siehe www.bmf.gv.at/pendlerrechner. In Zukunft werden für die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros nur mehr die Ausdrucke des Pendlerrechners NEU anerkannt. Für Arbeitnehmer die bisher noch keine Pendlerrechnerabfrage vorgelegt haben, wird die Frist zur Abgabe bis 30.09.2014 verlängert. Wurde bereits ein Antrag auf Pendlerpauschale/Pendlereuro mit der alten Version des Pendlerrechners abgegeben und die neue Abfrage ergibt ein besseres Ergebnis, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz bis zum 31.10.2014 rückwirkend aufzurollen. Wurden in den ersten Monaten des Jahres 2014 Pendlerpauschale/Pendlereuro auf Basis des alten L34-Formulars berücksichtigt, darf sich durch die Aufrollung kein steuerlicher Nachteil ergeben. Wurde keine Abfrage in der Version alt vorgenommen und sollte der Pendlerrechner NEU ein schlechteres Ergebnis liefern, ist die Berücksichtigung der geringeren Werte erst ab dem nächsten Monat nach Abgabe des Formulars beim Arbeitgeber vorzunehmen. Wurde eine Abfrage in der alten Version vorgenommen dann gilt - für 2014 ist keine Aufrollung vorzunehmen und das schlechtere Pendlerpauschale/Pendlereuro der neuen Version ist ab 01.01.2015 anzuwenden. Ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers besteht laut Meinung der Finanzverwaltung dann nicht, wenn die Angaben des Arbeitnehmers nicht offensichtlich unrichtig sind, d.h. wenn z. B. im Fall einer gleitenden Arbeitszeit grundsätzlich plausible Zeitangaben gemacht werden. Offensichtlich unrichtig sind die Angaben nur dann, wenn der Arbeitgeber ohne nähere Überprüfung wissen musste, dass die Angaben falsch sind. Keinesfalls müssen generelle Überprüfungen aller abgegebenen Formulare durchgeführt werden. Offensichtliche Punkte sind z. B., ob die Abfragen tatsächlich für einen Arbeitstag durchgeführt worden sind, die Wohnadresse mit dem Personalakt übereinstimmt oder die Arbeitszeit mit der Öffnungszeit des Unternehmens.

Tipp: Verlangen Sie als Arbeitgeber unbedingt die neue L34 EDV-Erklärung vom Arbeitnehmer. Sollten Sie diese nicht bis 30.09.2014 erhalten, streichen Sie rückwirkend die Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Achtung: Korrekturen des Ergebnisses des Pendlerrechners kann der Arbeitnehmer nur beim Finanzamt beantragen. Die Ergebnisse des Pendlerrechners sind verbindlich.