Ökosoziale Steuerreform – steuerliche Förderung für thermische Sanierung von Gebäuden

Kolumne Badener Zeitung Woche 06/2022

Im Rahmen der Steuerreform wird der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme gefördert. Daraus folgt, dass der Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme oder Luftwärme- oder Wasserwärmepumpen) gefördert wird. Darüber hinaus wird auch die thermische Sanierung von Gebäuden mittels steuerlicher Geltendmachung in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben begünstigt. Grundsätzlich können für die thermisch-energetische Sanierung für einen Zeitraum von fünf Jahren 800 € pro Jahr Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Heizkesseltausch wird mit 400 € pro Jahr als Sonderausgaben gefördert. Die steuerliche Geltendmachung dieser Beträge ist nur insoweit möglich, als beim Heizkesseltausch oder der Gebäudesanierung die vom Bund ausbezahlten Förderungsbeträge die Bemessungsgrundlage kürzen. Diese müssen dann immer noch mehr als 4.000 € für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. mehr als 2.000 € für den Heizkesseltausch ausmachen, d.h. vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Pro Kalenderjahr kann nur ein Pauschbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei vorranging die 800 € für die Gebäudesanierung steuerlich geltend gemacht werden können. Wenn allerdings innerhalb der fünf Jahre weitere derartig begünstigte Ausgaben getätigt werden, kann der Pauschbetrag auf insgesamt 10 Kalenderjahre verlängert berücksichtigt werden. Z. B. kann der Pauschbetrag zwar nicht ab dem Jahr Auszahlung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ab dem 6. Jahr in Form von 800 € für thermische Gebäudesanierung oder von 400 € für den Heizkesseltausch. Zu beachten ist, dass für die Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes ausbezahlt werden sein muss, wobei das Förderansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht werden muss. Die pauschalen Sonderausgaben werden automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, da die Förderstelle die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung übermittelt.

TIPP: Beachten Sie für Heizkesseltausch und thermische Sanierung von Gebäuden, dass sie Ihr Förderansuchen nach dem 31. März 2022 einbringen und die Förderungen in der 2. Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden.