Für die Durchführung von klimafreundlichen Sanierungsmaßnahmen, d. h. thermisch energetischen Sanierungen, oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem, können Vermieter zu ihren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zusätzlich 15 % der Investitionskosten als fiktiven steuerlichen Aufwand, geltend machen. Zu den förderbaren Maßnahmen zählen insbesondere der Austausch von Fenstern und Türen, die Dämmung von Fassaden und Dächern sowie der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundliche Alternativen. Derartige Alternativen sind Luftwärmepumpen, Pellets-Heizungen, Fotovoltaikanlagen und Fernwärmeanschlüsse. Die Sanierungsmaßnahmen müssen aber bei Wohngebäuden vorgenommen werden, gewerbliche Immobilien sind nicht begünstigt. D. h. es muss sich um Gebäude handeln, die zu Wohnzwecken überlassen werden. Die Maßnahme gilt nur für die Einkommensteuerveranlagungen 2024 und 2025 und endet somit mit 31.12.2025.
Tipp: Beachten Sie, dass Sie bei zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden in derartige Maßnahmen noch 2025 investieren und diese von der Steuer abschreiben, damit sie zusätzlich die 15 %ige fiktive steuerliche Absetzung geltend machen können. Beispiel: Sollte eine Maßnahme 10.000 Euro betragen, so können Sie nicht nur die 10.000 Euro absetzen, sondern zusätzlich 1.500 Euro fiktiv als steuerliche Werbungskosten oder Betriebsausgabe.