Null Umsatzsteuer für Photovoltaik ab 1.1.2024

Kolumne in der Badener Zeitung KW 48/2023

Ab 1.1.2024 wird die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) für Privatpersonen beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf Null gesetzt. Die neue gesetzliche Regelung soll noch im November 2023 im Nationalrat beschlossen werden. Die Senkung der Umsatzsteuer auf Null Prozent wird mit Beginn kommenden Jahres inkrafttreten und für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 35 Kw (Kilowatt) gelten. Auch Speicher, Energiemonitoring und mit der PV-Anlage verbundene Dienstleistungen etc. sollen davon erfasst werden. Die Details dazu sind noch offen. Von der Senkung der Umsatzsteuer sind sowohl die Komponenten als auch die Montage betroffen. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre bis 31.12.2025 befristet. Nicht begünstigt sind Nachrüstungen von Speichern bestehender Anlagen. Wer als Betreiber einer Anlage gilt, soll sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergeben. Begünstigt sind nur Anlagen die auf Gebäuden installiert werden die Wohnzwecken dienen, wobei eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich sein soll. Überdies sind Gebäude begünstigt, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, wobei auch eine Nutzung für hoheitliche Zwecke unschädlich sein soll. Eine weitere Begünstigung betrifft Gebäude die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen genutzt werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wobei eine Nutzung für andere Zwecke unschädlich sein soll. Zu beachten ist, dass lediglich die Installationen anlagenspezifisch zu verstehen sind. Begünstigt sind daher Lieferung und Montage der Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher inklusive Nebenleistungen. Nicht begünstigt sind Vorarbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Tipp: Überprüfen Sie, ob es nicht sinnvoll ist, erst im Jahr 2024 eine Photovoltaikanlage zu installieren und dafür die umsatzsteuerliche Befreiung, sofern Sie die Anlage auf einem Gebäude das Wohnzwecken dient, installieren, zu beanspruchen. Zu beachten ist, dass ab 2024 im Gegenzug zur Umsatzsteuerfreiheit der Photovoltaikanlagen die Bundesförderung entfallen soll.